Beförderung

Dienstreisen sind mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln möglich.

Dienstreisen mit dem ÖPNV, der Bahn etc.

Bitte buchen Sie Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln unter Einsatz Ihrer privaten Zeit- und Netzkarte oder einer bereits vorhandenen BahnCard, in der niedrigsten Beförderungsklasse. Bei einer einfachen Fahrstrecke ab 100 km kann in eine Fahrkarte in der 1. Klasse gebucht werden.

Sie können Ihre Bahnfahrkarten für die über alle verfügbaren Vertriebswege erwerben. Sie sind hierbei nicht an das Vertragsreisebüro oder das Firmenkundenportal der Deutschen Bahn gebunden.

Bitte geben Sie bei allen Einkäufen bei der Deutschen Bahn (Fahrkarten, BahnCard und Reservierungen) die BMIS-Nummer (Firmenkundennummer der Universität Stuttgart) an.

Mit der BMIS-Nummer erhalten Sie den Firmenkundenrabatt des Landes Baden-Württemberg seit 2020 nur noch auf den Flexpreis Business. Dieser Flexpreis Business bietet einige Vorteile, ist aber auch teurer als der „reguläre“ Flexpreis. 

Ab 2020 können beim Kauf einer dienstlichen BahnCard die Anschaffungskosten sowohl für die BahnCard Business als auch für die „private“ BahnCard erstattet werden.

Ein Vorteil der BahnCard Business ist jedoch zum Beispiel die begrenzte Gültigkeit von 12 Monaten, sowie die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung gegen Erstattung des Restwertes, wenn der/ die Beschäftigte aus dem Unternehmen oder Konzern ausscheidet. Es ist nur die Überweisung auf das Firmenkonto möglich. Bitte weisen Sie die Erstattung mit einer Kreditorengutschrift (Formular KG) bei der Finanzbuchhaltung und einer Kopie des Erstattungsantrages an.

Bitte beachten Sie, dass sich die „private“ BahnCard automatisch um ein Jahr in ein reguläres BahnCard-Abo verlängert, sofern sie nicht fristgerecht 6 Wochen vor Laufzeitende gekündigt wird. Bei der Erstattung von Reisekosten gilt aber ebenfalls der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg. Daher muss die Rentabilität einer BahnCard zwingend jährlich aufs Neue für die geplanten Dienstreisen geprüft werden. Deswegen kann das reguläre BahnCard-Abo auch nicht von der Universität Stuttgart erstattet werden. Bitte kündigen Sie daher rechtzeitig die BahnCard. Die Kündigung hat den Vorteil, dass die neue BahnCard zeitnah zur nächsten geplanten Dienstreise gekauft wird und somit ungenutzte Zeiträume für die BahnCard vermieden werden. Eine bereits bestehende private BahnCard ist für Dienstreisen einzubringen

Voraussetzung für die Erstattung der Anschaffungskosten einer „privaten“ BahnCard oder BahnCard Business ist, dass die BahnCard (auch BahnCard 100):

  • zeitnah in Verbindung mit einer Dienstreise gekauft wird und aus dienstlichen Gründen erworben werden soll
  • unter Berücksichtigung ihrer Anschaffungskosten sowie dem ermäßigten Fahrpreis beim Lösen von Einzelfahrkarten zu einer kostengünstigeren Abwicklung der Dienstreisen führt. Das heißt die sogenannte Rentabilitätsgrenze der jeweiligen BahnCard wird erreicht bzw. überschritten.

Bei der ersten Dienstreise-Abrechnung nach Erwerb der BahnCard Business ist der Antrag für BC Business, Rentabilitätsübersicht mit einer Kopie der vorläufigen BahnCard Business beizufügen.

In den nachfolgend beschriebenen Verfahren ist die BMIS-Nummer hinterlegt und somit der Firmenkundenrabatt sichergestellt.

Was muss ich beachten?

Vertragsreisebüro

Für den Erwerb einer Bahnfahrkarte über das Vertragsreisebüro der Universität Stuttgart stehen Ihnen entsprechende Bestell­formulare zur Verfügung, die sie per E-Mail nutzen können. Unter der für Ihre Be­schäftigungsstelle (Institut) eigens dafür festgelegten „Kundennummer“ ist ein eventueller der Abzug des Firmenkundenrabatts sichergestellt. Erfragen Sie diese Nummer bitte in Ihrem Sekretariat.

Sie erhalten die Fahrkarte üblicherweise als Online-Ticket per E-Mail. Sollten Sie ein Online-Ticket bevorzugen, stellt Ihnen das Vertragsreisebüro dieses als PDF zur Verfügung. Die Rech­nungsstellung erfolgt per E-Mail am gleichen Tag.

Sollten Sie gleichzeitig eine BahnCard bestellen wollen, so ergänzen Sie diesen Wunsch bitte unter „Bemerkungen” auf dem Bestellformular.

Bitte beachten Sie die Bestellentgelte im Formulardienst [intern].

Deutsche Bahn

Firmenkundenportal

Für die Anmeldung im Firmenkunden­portal der Deutschen Bahn ist die Angabe Ihrer persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse (diese darf nicht mit der gegebenenfalls privat im Online Verfahren genutzten E-Mail-Adresse identisch sein) erforderlich. Bitte wenden Sie sich für die Anmeldung zum Firmenkundenportal an die zuständige Sachbearbeitung in der Reisekostenstelle.

Im Firmenkundenportal können nur „Selbstbucher” erfasst werden, denn die Kosten gehen zu Lasten der privaten Kreditkarte. Achtung: Inhaber einer BahnCard Business müssen diese unbedingt im persönlichen Reiseprofil hinterlegen.

Verkaufsstellen der Deutschen Bahn

Dort geben Sie bitte an, dass Sie Beschäftigte/r der Universität Stuttgart sind und nennen die BMIS-Nummer.

Beim Kauf auf Rechnung werden erhebliche Gebühren fällig. Bitte zahlen Sie hier bar beziehungsweise mit der persönlichen Kreditkarte.

Gruppentickets der Deutschen Bahn und Mehrfahrtentickets des VVS können ab einem Bestellwert von 250 EUR gebührenfrei auf Rechnung beim Firmendienst im Servicezentrum Stuttgart Hbf erworben werden. Das entsprechende Formular erhalten Sie über Frau Fischer bei der Reisekostenstelle.

Wurde die Bahnfahrkarte über das Vertragsreisebüro erworben, fällt pro Umbuchung oder Stornierung eine entsprechende Servicegebühr an.

Sollten Sie Ihre Bahnfahrkarte auf einem anderen Weg erworben haben, erkundigen Sie sich bitte dort über die Möglichkeiten einer Stornierung.

Aus dienstlichen Reisen erworbene Vorteile müssen grundsätzlich dienstlich Verwendung finden. Bei Bonuspunkten bietet sich zum Beispiel eine Sitzplatzreservierung, ein „Upgrade“ für die 1. Klasse oder eine Freifahrt für dienstliche Reisen an.

Dienstreisenden, die ihre privat erworbene Bahn Card 100 für Dienstfahrten einsetzen, können die Kosten für den fiktiven Fahrpreis einer Fahrkarte mit BahnCard Business 50 Ermäßigung erstattet werden. Diese fiktiven Kosten sind vom Dienstreisenden nachzuweisen (z.B. Ausdruck aus dem Buchungsportal der Deutschen Bahn). Der Erstattungsbetrag darf insgesamt die tatsächlichen Anschaffungskosten der eingesetzten Bahn Card 100 nicht übersteigen.

Dienstreisen mit Flugzeug

Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn die dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründe für die Flugzeugnutzung die Belange des Klimaschutzes überwiegen. Erstattet werden grundsätzlich die Kosten der niedrigsten Flugklasse.

Flüge innerhalb Deutschlands und Europas sind generell zu begründen. Liegen für die Flugzeugbenutzung keine besonderen Gründe vor, sind höchstens die Kosten erstattungsfähig, die bei Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären. 

Folgende Aspekte sind bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Flugzeugnutzung zu beachten: 

  • Die Kosten für Ausgleichszahlungen (Klimaabgabe) für Flugreisen nach §4 Absatz 4 Landesreisekostengesetz sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen. Pro Kilogramm CO2-Emission wird mit 0,023 € multipliziert (dies entspricht 23 € / Tonne CO2). Für jeden Flug werden die CO2-Emissionen anhand des Startflughafens und des Zielflughafens durch das Vertragsreisebüro auf der Flugbestätigung oder dem Reiseangebot ausgewiesen. Siehe Rundschreiben Nr. 43/2021.
  • Die bei der Dienstreise insgesamt anfallenden Reisekosten inklusive ggf. einer Einsparung von Tagesgelder und Übernachtungskosten durch eine verkürzte Reisedauer
  • sowie die Arbeitszeitersparnis. Als Werte sind dabei die in der jeweils aktuellen Fassung der VwV Kostenfestlegung aufgeführten Personalkosten zugrunde zu legen.
  • Es ist in Betracht zu ziehen, dass bei Bahnreisen evtl. über WLAN gearbeitet werden kann, so dass die Reisezeiten als Arbeitszeit genutzt werden können.
  • Berücksichtigen Sie bei Ihrer Abwägung auch, den zusätzlichen Zeitaufwand bei Flugreisen für Transfer zum/vom Flughafen und Check-in/Check-out.

Was muss ich beachten?

Allgemein

Flugbuchungen dürfen ab 01.01.2021 nur noch über Vertragsreisebüro des Landes Baden-Württemberg vorgenommen werden. Ausnahmen für Billigflieger sind nicht mehr möglich. Auch mit evtl. Vergleichsangeboten ist keine andere Buchung mehr möglich. Wir bitten dies unbedingt zu beachten.

Kosten für Sitzplatzreservierungen bei Flügen sind grundsätzlich nicht erstattbar. Reisekostenvergütung kann nach dem Landesreisekostengesetz lediglich für dienstlich notwendige Mehraufwendungen erstattet werden.

Reisebüro GBT Deutschland GmbH

Ab 01.01.2021 ist das Reisebüro GBT Deutschland GmbH für sämtliche Reisebürodienstleistungen der Rahmenvertragspartner des Landes. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Rundschreiben Nr. 41/2020 und Rundschreiben Nr. 43/2020 (erreichbar nur aus dem Netz der Universität bzw. VPN).

Kontaktdaten des Reisebüros für Buchungen:

GBT Deutschland GmbH
Heilbronner Str. 86-88
70191 Stuttgart
Tel. +49 711 18422 191
E-Mail

Klimaabgabe

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg vom 15.10.2020 wurde § 4 Landesreisekostengesetz durch Absatz 4 ergänzt:
"Die obersten Dienstbehörden sind verpflichtet, zum Klimaausgleich für dienstlich veranlasste Flugreisen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten der Landesministerien sowie der jeweiligen nachgeordneten Behörden jährliche Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der bestehenden Entscheidungen der Landesregierung zu leisten. Gleiches gilt für die staatlichen Hochschulen. Bei Flügen, die bei Projekten staatlicher Hochschulen aus Drittmitteln bezahlt werden, fällt eine Ausgleichszahlung an, sofern Vorgaben der Drittmittelgeber einer entsprechenden Verwendung nicht entgegenstehen."

Damit muss auf jede Flugreise generell eine Klimaabgabe entrichtet werden, die von der buchenden Einrichtung zu tragen ist. Siehe Rundschreiben Nr. 43/2021.

Bei Kombination von dienstlichem mit privatem Aufenthalt ist es unerlässlich, bereits vor der Buchung des Fluges beim Vertragsreisebüro zeitgleich entsprechende Vergleichsangebote für den dienstlich notwendigen Aufenthalt einzuholen. Der Zeitraum des Vergleichsangebots muss dem dienstlich notwendigen Aufenthalt, der beim Dienstreiseantrag/der Dienstreisegenehmigung angegeben wurde, entsprechen.

Erstattet werden können maximal die dienstlich notwendigen Kosten. Ergeben sich durch den privaten Aufenthalt Mehrkosten, dann müssen diese die Reisenden tragen. Kosten für privat veranlasste Umwege (zum Beispiel Flug von einem nicht für den Dienst- oder Geschäftsort üblichen Flughafen) sind von den Reisenden zu zahlen.

Bei privaten Mehrkosten ist das Vergleichsangebot für die dienstlich notwendigen Kosten der Reisekostenabrechnung beizufügen. Der Zeitraum des privaten Aufenthaltes ist beim Dienstreiseantrag mitzuteilen.

Weiterführende Informationen zu Dienstreisen in Kombination mit einem privaten Aufenthalt

Bei Flugreisen außerhalb Europas können bei einer Flugdauer von mehr als 6 Stunden die Kosten für die Economy Plus Klasse, bei einer Flugdauer von mehr als 8 Stunden die Kosten der Business Class erstattet werden. Bei Langstrecken- und Überlandflügen bitte immer den Flugplan der Reisekostenabrechnung beifügen. 

Dienstliche erworbene Bonusmeilen oder anderen dienstlich erworbene „Kundenvergünstigungen“ müssen dienstlich Verwendung finden. Bei Bonusmeilen bietet sich zum Beispiel ein „Upgrade“ für einen Fernflug bei über 6 Stunden bzw. 8 Stunden Flugzeit oder ein Freiflug an.

Dienstreisen mit einem Kraftfahrzeug

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung eines Taxis, eines Mietwagens oder eines Fahrzeugs im Rahmen eines Carsharing-Modells können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn

  • regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht benutzt werden können oder
  • wenn im Einzelfall ein dienstlicher oder zwingender persönlicher Grund (zum Beispiel Gesundheitszustand) das Benutzen eines anderen Beförderungsmittels notwendig macht.

Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Aufgrund des im Landeshaushaltsrecht verankerten Selbstversicherungsgrundsatzes ist es der Universität Stuttgart – wie auch den anderen Landeseinrichtungen – nicht erlaubt, Versicherungen abzuschließen. Dies gilt auch bei der Anmietung von Kraft­fahrzeugen für Kaskoversicherungen, wenn deren Abschluss Mehrkosten verursacht.

Dies hat zu Folge, dass an den Mietfahrzeugen entstehende Unfallschäden – soweit der Unfall vom Universitätsbediensteten verursacht wurde – von der Universität selbst bestritten werden müssen. In welche Höhe diese Kosten gegebenenfalls auf die Institute übertragen werden, liegt die Prüfung jeden Einzelfalls.

Dienstreisen mit privatem Kraftfahrzeug, Fahrrad, E-Bike oder Pedelec

Den Dienstreisenden steht es frei, für die Durchführung ihrer Dienstreise ein privates Kraftfahrzeug, Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zu benutzen, sofern nicht die Benutzung aus dienstrechtlichen Gründen (zum Beispiel Fürsorgegründe bei Glatteisgefahr oder sehr weiten Entfernungen) untersagt oder die Benutzung eines bestimmten anderen Beförderungsmittels ausdrücklich angeordnet wurde.

Für Fahrten einer dienstlich gefahrenen notwendigen Strecke wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die kürzeste, verkehrsübliche Verbindung maßgeblich.

Für Strecken die Sie mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegen wird als Auslagenersatz eine sogenannte kleine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent/km gewährt. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% kann eine höhere (große) Wegstreckenentschädigung nach §5 Absatz 2 Landesreisekostengesetz in Höhe von 35 Cent/km gewährt werden. Dies gilt auch für Dienstreisende deren privates Kraftfahrzeug in der Vergangenheit bereits durch die Reisekostenstelle zum Dienstreiseverkehr zugelassen wurde.

Für Strecken die Sie mit einem privaten Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zurücklegen wird eine Wegstreckenentschädigung von 25 Cent/km gewährt.

Was muss ich beachten?

Parkgebühren

Notwendige Parkgebühren können gemäß § 10 Landesreisekostengesetz erstattet werden. Die Parkgebühren sind mit einem Beleg nachzuweisen.

Zulassung

Ein privates Kraftfahrzeug kann zum Dienstreiseverkehr zugelassen werden, wenn dieses im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Ein überwiegendes dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Haltung eines privaten Kraftfahrzeuges kann auf schriftlichen Antrag nur anerkannt werden, wenn

  • das Kraftfahrzeug häufig zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der den Bediensteten obliegenden Dienstaufgaben unabweisbar notwendig eingesetzt werden muss und
  • dadurch der Dienstreiseverkehr für den Dienstherrn insgesamt wirtschaftlicher abgewickelt werden kann als mit anderen Beförderungsmitteln (insbesondere Dienstkraftfahrzeugen); dies ist durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.

Von einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass das private Kraftfahrzeug für Dienstfahrten von mindestens 3000 km jährlich benutzt wird. Eine ständige Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn bei einem regelmäßigen Einsatz des Kraftfahrzeuges mindestens 40 Dienstfahrten im Kalenderjahr durchgeführt werden.

Vor einer entsprechenden Antragstellung ist stets zu prüfen, ob nicht auf Fahrzeuge der Zentralen Fahrbereitschaft zurückgegriffen werden kann und es nicht sogar wirtschaftlicher ist, ein Fahrzeug der Zentralen Fahrbereitschaft in Anspruch zu nehmen. Dem Antrag auf Zulassung des privaten Kraftfahrzeuges muss das Ergebnis dieser Prüfung unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsaspekten beigefügt sein.

Des Weiteren muss die Universitätseinrichtung die erforderlichen Mittel für die erhöhte Wegstreckenentschädigung bereitstellen und dies auf dem Antrag bestätigen.

Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges besteht allerdings auch bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nicht!

Bevor Sie den Antrag ausfüllen prüfen Sie noch einmal:

  • Liegt ein überwiegendes dienstliches Interesse vor?
  • Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt worden, welche vorgelegt werden kann beziehungsweise liegt die geforderte Jahresfahrleistung und triftige Gründe vor?
  • Wurde geprüft ob auf die Zentrale Fahrbereitschaft zurückgegriffen werden kann und dies auch in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbezogen?
  • Ist die Universitätseinrichtung bereit die erhöhte Wegstreckenentschädigung zu finanzieren?

Erst wenn Sie alle dies Punkte eindeutig bejahen und belegen können, lohnt es sich den entsprechenden Antrag auf Zulassung (word / pdf) unter Beachtung der weiteren Hinweise zu stellen.

Wurde Ihr privates Kraftfahrzeug zum Dienstreiseverkehr anerkannt, sind Sie verpflichtet über die durchgeführten Fahrten einen geeigneten Nachweis zu führen und jeweils bis zum 1. März die im vorangegangenen Kalenderjahr gefahrenen Kilometer und die Anzahl der Fahrten unaufgefordert mit der Vorlage Jährlicher Nachweis mitzuteilen.

Dienstreisen mit einem Mietwagen

Die notwendigen Kosten eines Mietwagens können nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes erstattet werden. Diese triftigen Gründe sind beim Dienstreiseantrag oder spätestens bei der Abrechnung der Dienstreise auf einem gesonderten Blatt zu benennen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mietwagen nicht privat genutzt werden darf!

  • Kosten für Vollkaskoversicherung, Diebstahlversicherung und ähnliches, so­weit diese in den entsprechenden Ländern nicht vorgeschrieben sind
  • Mehrkosten, welche durch Nichtbeachtung genannter Punkte entstehen
  • keine Wegstreckenentschädigung und Mitfahrerentschädigung möglich

Was muss ich beachten?

Vergleichsangebote

Die Universität Stuttgart hat keine Rahmenvereinbarungen mit  Autovermietungen getroffen. Einige Autovermietungen bieten dennoch besondere Tarife an. Weisen Sie bei der Anmietung von Fahrzeugen daher darauf hin, dass Ihre Einrichtung zur Universität Stuttgart gehört. Siehe Ausführungen der Zentralen Beschaffungsstelle im Handbuch der Verwaltung.

Das Vertragsreisebüro vermittelt Mietwagen bei Reisebuchungen gegen eine Servicegebühr.

Gebühren und Extra-Kosten

Bitte darauf achten, den Mietzeitraum nicht zu überziehen.

Bei Wagenübernahme am Bahnhof oder Flughafen wird eine extra Gebühr erhoben - wenn möglich diese Übernahmestellen vermeiden.

Auch beim Angebot „24 Stunden Dienst“ werden zum Beispiel bei der Autoübernahme beziehungsweise bei der Autoabgabe außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gegebenenfalls zusätzliche Gebühren erhoben. Da der Mietwagen bei einem Tag 24 Stunden zur Verfügung steht, prüfen Sie ob eine Übernahme am Vortag/ Abgabe am Folgetag möglich ist.

Unterwegs bitte keinen „Sonder“ Kraftstoff tanken.

Den Mietwagen bitte unbedingt betankt zurückgeben. Beim Tanken durch die Autovermietung werden auf den Literpreis sehr hohe Gebühren aufgeschlagen, so dass sich der Preis je Liter mehr als verdoppelt!

Vertrag

Der Vertrag muss ohne Vollkasko- und Diebstahlversicherung abgeschlossen werden. Nähere Informationen finden Sie im Abschnitt Versicherung.

Es ist vorteilhaft, wenn der Rechnungsbetrag in einer Summe dargestellt ist. Eine detaillierte Darstellung der Leistungen (Vollkasko, Diebstahl etc.) zwingt uns zum Abzug einzelner Teile.

Bei mehreren Fahrern/Fahrerinnen müssen diese bei Abschluss des Vertrages im Einzelnen namentlich benannt werden. Wenn Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen bei Mietwagenunternehmen nicht als Fahrer/Fahrerinnen registriert wurden, kann es zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Zudem ist aus versicherungstechnischen Gründen davon abzuraten, das Fahrzeug von Studierenden (ohne HiWi-Vertrag) führen zu lassen.

Mietwagen im Ausland

Bei Mietwagennutzung in den USA ist bei der Vermittlung besondere Beachtung von gegebenenfalls geforderten, nicht aber notwendigen Zusatzversicherungen er­beten. Hier ist ein Abschluss einer Vollkasko- und Diebstahlversicherung nicht vorgeschrieben und kann deshalb nicht erstattet werden.

Falls eine bestimmte Versicherung (zum Beispiel Diebstahl) im Ausland Pflicht ist, geben Sie dies bitte bei der Abrechnung an (Kopie der entsprechenden Gesetzesvorlage).

Dienstreisen mit einem Dienstfahrzeug

Wer ein Dienstfahrzeug fahren will, muss beim Dezernat 7 - Zentrale Services eine Berechtigung zum Selbstfahrer beantragen und einen Antrag auf Bereitstellung eines Dienst-Kfz stellen.

Details zu Dienstfahrzeugen finden Sie unter Fuhrparkmanagement.

Dienstreisen mit einem Fahrzeug im Rahmen eines Carsharing-Modells

Die notwendigen Kosten eines Fahrzeugs können nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes erstattet werden. Diese triftigen Gründe sind spätestens bei der Ab­rechnung der Dienstreise auf einem gesonderten Blatt zu benennen.

Was muss ich beachten?

Stadtmobil

Für die Nutzung von Stadtmobil besteht ein Rahmenvertrag der Universität Stuttgart mit Stadtmobil. Institute, die Interesse an der Nutzung dieses Mobilitätsangebots haben, werden gebeten sich beim Dezernat 7 - Zentrale Services zu melden. Details zu Stadtmobil finden Sie unter Fuhrparkmanagement.

car2go

car2go bietet Sonderkonditionen für die Universität Stuttgart an. Anders als bei Stadtmobil gibt es aber keinen Rahmenvertrag der Universität Stuttgart mit car2go. Die Institute müssen selbst Geschäftspartner werden. Nähere Informationen finden Sie im Rundschreiben Nr. 11/2013 oder erhalten Sie bei Dezernat 7 - Zentrale Services.

Kontakt

 

Reisekostenstelle

Keplerstraße 7, 70174 Stuttgart

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