Erfindungen haben einen großen strategischen und wirtschaftlichen Nutzen. Jede Erfindung muss der Universität über das Formular „Erfindungsmeldung“ gemeldet werden und führt bei erfolgreicher Verwertung zu Einnahmen für die Universität und die Erfinderin oder den Erfinder.
Für Erfindungen (vgl. § 1 Patentgesetz) gilt grundsätzlich das Arbeitnehmererfindergesetz, in dem Rechte und Pflichten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende genau geregelt sind.
Ausnahmen
Es gibt schöpferische Leistungen, die keine Erfindungen sind. Dazu gehören beispielsweise ästhetische Formschöpfungen, Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, wissenschaftliche Texte und Computerprogramme. Dies gilt aber nur, wenn es um die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche geht. Ein Software-Programm kann zwar nicht durch ein Patent geschützt werden, sein Einsatz in einer konkreten technischen Lösung dagegen sehr wohl.
Alle Arbeitnehmende sind grundsätzlich gem. § 5 Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet, Erfindungen ihrem Arbeitgebenden unverzüglich zu melden und geheim zu halten.
Sofern Erfindungen die Voraussetzungen für ein gewerbliches Schutzrecht erfüllen, sind sie für die Erfinderin bzw. den Erfinder und deren Arbeitgebende von großem Interesse:
Schutz des geistigen Eigentums und Innovationsvorsprungs
- Schutzrechte schützen geistiges Eigentum (Innovationsvorsprung) vor Nachahmung und unerlaubter wirtschaftlicher Nutzung.
- Schutzrechte machen die Hochschule (den Lehrstuhl) für Dritte bei Schutzrechtsrecherchen sichtbar und attraktiver (Unterstützung der Mitarbeitenden-/Partner-/Kundengewinnung).
Wirtschaftlicher Nutzen
- Schutzrechte und deren Verwertungsplanung sind zunehmend eine Voraussetzung für die erfolgreiche Beantragung öffentlich geförderter F+E-Projekte.
- Erfindungen bzw. Schutzrechte sind ein für Dritte wirtschaftlich interessantes Gut: Mittels Lizenzierung oder Verkauf von Erfindungen bzw. Schutzrechten erzielen die Universitäten zusätzliche Erlöse.
- 30 Prozent der Verwertungseinnahmen erhalten die Erfinderin bzw. der Erfinder als Erfindervergütung (§ 42 Nr. 4 Arbeitnehmererfindergesetz).
Wissenschaftliche Publikation
Neben „normalen“ wissenschaftlichen Veröffentlichungen zählen auch veröffentlichte Schutzrechte zu den wissenschaftlichen bzw. wissenschaftsnahen Publikationen.
Beschäftigte, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Studierende der Universität Stuttgart, die eine Erfindung tätigen, schützen und verwerten wollen, finden bei der Abteilung Wissens- und Technologietransfer im Dezernat 1 – Forschung und Transfer kompetente Beratung. Schwerpunkte sind die Beratung im Vorfeld, der Ablauf von der Erfindung zum Schutzrecht, grundsätzliche Vermarktungsmöglichkeiten, Fragen der vertraglichen Gestaltung und mehr.
Jede Diensterfindung ist der Universität Stuttgart als Arbeitgeberin schriftlich zu melden (vgl. Arbeitnehmererfindergesetz. Hierfür steht ein Formular „Erfindungsmeldung“ zur Verfügung. Sofern Arbeitnehmende der Universität außerhalb ihrer Dienstzeit bzw. nicht direkt im Arbeits- oder Forschungsgebiet Erfindungen tätigen, sind auch diese grundsätzlich der Universität zu melden. Diese entscheidet dann darüber, ob es sich bei dieser Erfindung um eine Diensterfindung handelt.
Vor dem Verfassen einer Erfindungsmeldung empfiehlt sich eine Recherche zum Stand der Technik. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Recherche.
Manche Erfinderinnen und Erfinder sehen Erfindungen bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf der einen Seite und Publikationen auf der anderen Seite als sich ausschließende Themen an. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sie in einem engen Zusammenhang stehen. Zu beachten ist , dass Veröffentlichungen erst nach einer Schutzrechtsanmeldung erfolgen. „Öffentlich“ sind dabei alle Dritte, die nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Schon ein Vortrag vor Dritten oder der Aushang von Postern, welche die Erfindung beschreiben und zu denen Dritte Zugang haben, sind neuheitsschädlich und verhindern die Erteilung von Schutzrechten.
Sobald eine Schutzrechtsanmeldung nach 18 Monaten automatisch vom Patentamt veröffentlicht wird (sogenannte Offenlegung) zählt dieses Dokument ebenfalls zu den eigenen Publikationen des Erfinders.
Die Erfindervergütung bemisst sich als Anteil an den Einnahmen, die mit der Erfindung z. B. über die Lizenzvergabe an einem Schutzrecht erzielt werden. Nach § 42 Nr. 4 Arbeitnehmererfindergesetz erhalten die Erfinder 30 Prozent der Verwertungseinnahmen als Erfindervergütung.
Beratung zu Erfindungen
Die Abteilung 15 „Wissens- und Technologietransfer“ ist eine zentrale Serviceeinrichtung der Universität Stuttgart zur Erfassung, Verwaltung und Kommerzialisierung von Erfindungen, Schutzrechten sowie anderem geistigen Eigentum, beispielsweise von Software. Die Spanne der Dienstleistungen reicht von der frühzeitigen Beratung bis zur Verhandlung von Lizenzverträgen.
Wir arbeiten eng mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, den Instituten sowie anderen internen und externen Partnern zusammen. Wir beraten ausschließlich Erfinder*innen der Universität, das heißt Mitarbeitende an Instituten, Gastforschende und Studierende im Rahmen Ihrer Studien- bzw. Masterarbeiten.
- Im Vorfeld: Ist meine neue Idee/Entwicklung eine Erfindung? Zu welchem Zeitpunkt ist zu melden?
- Ablauf: von der Erfindung zum Schutzrecht und zur Verwertung
- Grundsätzliche Vermarktungsmöglichkeiten von Erfindungen und Schutzrechten
- Allgemeine Informationen zum Arbeitnehmererfindergesetz
- Gestaltung von Verträgen zum Verkauf von Erfindungen oder zum Verkauf oder zur Lizenzierung von Schutzrechten
- Unterstützung bei Vertragsverhandlungen zum Verkauf oder zur Lizenzierung
- Bei Fragen bezüglich der Gestaltung von Forschungs- und Kooperationsverträgen mit der Industrie wenden Sie sich im Vorfeld bitte an die Abteilung 14 „Forschungsrecht".
Kontakt
Ralf Kaun
Dr.Abteilungsleitung
Tobias K. Artzt
Stellvertretender Leiter Wissens- und Technologietransfer
Manager Intellectual Property (Erfindungen, Schutzrechte)