Tierschutz

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, Tierschutzbeauftragte zu stellen haben.

Tierversuche beantragen

Alle tierexperimentellen Versuchsvorhaben bedürfen einer Anzeige oder Genehmigung (siehe §7, §8a TSchG).

Ein Antrag umfasst in der Regel folgende Unterlagen:

  1. Antrag 
  2. Formblatt „Angaben zur biometrischen Planung“ (oder statistisches Gutachten)
  3. Personenbögen mit Qualifikationsnachweisen
  4. Belastungskataloge zur Einstufung des Schweregrades gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU
  5. Nichttechnische Projektzusammenfassung (per Email im PDF Format durch Antragsteller an die Genehmigungsbehörde zu übermitteln)

Vor der Antragstellung müssen Antragsteller den Tierschutzbeauftragten rechtzeitig für eine Beratung kontaktieren, das heißt mindestens vier Wochen vor Einreichung eines Antrags. Mit dem Tierschutzbeauftragten abgestimmte Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der jeweils nächsten Sitzung der sog. §15 Kommission bei der Genehmigungsbehörde vorliegen.

Beim Tierschutzbeauftragten werden drei Originalanträge jeweils mit den weiteren Unterlagen rechtzeitig beim Tierschutzbeauftragten eingereicht. Zwei Exemplare werden an die Genehmigungsbehörde weitergegeben, ein Exemplar verbleibt beim Tierschutzbeauftragten.

Zusätzlich sind sechs Kopien des Antrags mit den Angaben zum Projekt (ab Punkt 7) zur Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde beim Tierschutzbeauftragten einzureichen, diese Exemplare werden dann von der Genehmigungsbehörde an die Mitglieder §15 Kommission weitergegeben. Der Tierschutzbeauftragte legt dem Antrag seine Stellungnahme bei.

Nach der Tierschutzverordnung muss jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine nichttechnische Projektzusammenfassung beigefügt werden.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt Informationen für die Erstellung der nichttechnischen Projektzusammenfassung zur Verfügung.

Tierversuche melden

Die Verwendung von Wirbeltieren in Tierversuchen oder zu bestimmten anderen wissenschaftlichen Zwecken wird jährlich statistisch erfasst. Rechtliche Grundlage für die Erfassung ist die Versuchstiermeldeverordnung.

Die Versuchsleiter, die im Vorjahr für genehmigungs- und anzeigepflichtige Tierversuche nach §7 (2) TierSchG sowie für Tötungen nach §4 (3) TierSchG verantwortlich waren, sind verpflichtet, dem Tierschutzbeauftragten Angaben wie Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie Zweck und Art der Verwendung zu machen.

Diese Angaben werden der Genehmigungsbehörde zu weiteren Verwendung übermittelt. Vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wurden Excel-Formulare (Meldung von Tierversuchen nach §7 TierSchG und Meldung von Tötungen nach §4 TierSchG) und ein FAQ zur Versuchstiermeldung bereitgestellt.

Tierschutzbeauftragter

Aufgabe der Tierschutzbeauftragten ist es, die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten.

Darüber hinaus sollen sie auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes achten. Die Tierschutzbeauftragten müssen zu jedem Antrag auf Genehmigung Stellung nehmen und sollen innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinwirken.

Tierschutzbeauftragter

Wolfgang Hauber

apl. Prof. Dr.

Tierschutzbeauftragter

 

Dr. Jutta Mönchenberg

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