Gleitende Arbeitszeit
Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit hat das Dezernat Personal im Handbuch der Verwaltung im Bereich Arbeitszeit zusammengestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter.
Krankheit eines Kindes
Ist Ihr Kind krank, können Sie neben der Nutzung von Gleitzeit einen Antrag auf Arbeitsbefreiung stellen, den das Dezernat Personal im Bereich Formulare hinterlegt hat.
Bei den Kinderkrankheitstagen verwenden Sie bei gesetzlich versicherten Kindern bitte das Formular "Erkrankung des Kindes: Antrag für gesetzlich Versicherte auf Arbeitsbefreiung (§ 45 Absatz 3 SGB V)", bei privatversicherten Kindern das Formular "Erkrankung des Kindes: Antrag für Privatversicherte auf Arbeitsbefreiung (§ 29 Absatz 1 e) bb) TV-L)". Bitte lassen Sie sich durch Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter im Dezernat Personal beraten.
Teilzeitbeschäftigung für Beschäftigte
Sie können Ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen auch nach der Elternzeit reduzieren. Informationen bietet das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung des Dezernats Personal, bitte lesen Sie auch unbedingt den Abschnitt "Rechtsfolgen". Diese Möglichkeit steht allen Beschäftigten, auch Professorinnen und Professoren, offen. Bitte beachten Sie, dass zwischen einer befristeten und einer nicht befristeten Teilzeitbeschäftigung unterschieden wird. Wir empfehlen die Beantragung einer befristeten Teilzeitbeschäftigung, die auch verlängert werden kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter.
Hinweis: Das Dezernat Personal überarbeitet aktuell das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter. Den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung finden Sie im Portal für Tarifbeschäftigte bei den Formularen.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich dabei nicht um eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
NEU 03/2022: Neue Hinweise der Personalabteilung zur Ermittlung des Urlaubsentgelts bei Verringerung des Beschäftigungsumfanges
Teilzeitbeschäftigung für Auszubildende
Die Universität Stuttgart unterstützt Auszubildende mit Familienpflichten, indem sie es ermöglicht, eine Berufsausbildung in Teilzeit beenden zu können. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Abteilung Ausbildung.
Erholungsurlaub
Bei der zeitlichen Festlegung des Erholungsurlaubs können Urlaubswünsche von Beschäftigten unter sozialen Gesichtspunkten, z.B. aufgrund schulpflichtiger Kinder, Vorrang haben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter.
Telearbeit
Die Universität Stuttgart ermöglicht Beschäftigten mit Familienpflichten alternierende Telearbeit. Das Dezernat Personal hat alle wichtigen Informationen zur Telearbeit im Handbuch der Verwaltung zusammengefasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter.
Bitte beachten Sie auch die vorläufigen Regelungen der Dienstvereinbarung zum ortsunabhängigen Arbeiten (OrtsUA).
Kontakt
Inken de Wit
Referentin Uni & Familie
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Julia König
B.A.Service Uni & Familie
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