Bei der Buchung und Rechnungsstellung von Unterkünften muss aus steuerlichen Gründen die Veranlassung durch den Arbeitgeber eindeutig erkennbar sein. Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass die vom Beherbergungsbetrieb ausgestellte Rechnung auf die Universität Stuttgart, am besten auf die entsprechende Einrichtung ausgestellt ist. Daneben muss der/die Dienstreisende in der Rechnung erkennbar sein.
Entscheidend bei der Buchung von Unterkünften ist die Einhaltung der durch das Landesreisekostengesetz vorgegebenen Höchstbeträge im Einzelzimmer (inklusive Frühstück):
Inland
Als Übernachtungskosten werden im Inland 95 Euro als notwendig anerkannt. Höhere Übernachtungskosten können in begründeten Fällen erstattet werden. Übernachtungskosten in Beherbergungsbetrieben mit denen das Land Baden-Württemberg eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat (Hotelliste des Landes Baden-Württemberg) gelten allgemein als notwendig und angemessen.
Ausland
Die Höchstbeträge für die Auslandsübernachtungsgelder richten sich nach der Anlage der Auslandsreisekostenvergütung des Bundes. Diese finden Sie bei den internen Formularen (erreichbar nur aus dem Netz der Universität bzw. VPN). Höhere Übernachtungskosten können in begründeten Fällen erstattet werden.
Aufenthalte ab 4 Wochen
Für Aufenthalte ab vier Wochen am selben Geschäftsort ist grundsätzlich eine Vergünstigung der Unterkunftskosten durch die Nutzung von Mietwohnungen, Zimmern in Gastdozentenhäusern, Mietunterkünften etc. zu erreichen. In Anlehnung an die Regelungen im Steuerrecht für die doppelte Haushaltsführung, werden im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als angemessen anerkannt, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat.
Für Unterkünfte im Ausland werden Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung (1-3 Zimmer), die sich bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würde als notwendig anerkannt.
- Hotelliste Land Baden-Württemberg (Excel-Datei)
Dieses Dokument ist nur intern aufrufbar.
Weitere Informationen:
Im Rundschreiben Nr. 15/2011 [intern] haben wir Ihnen für Hotelbuchungen das HRS-Portal vorgestellt, mit dem das Finanzministerium eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Buchung über dieses Portal ist freiwillig. Hotels dürfen weiterhin auch über andere Hotelbuchungsportale oder direkt gebucht werden.
Falls Sie über das HRS-Portal buchen möchten, beachten Sie den folgenden Hinweis: Bei der Firmenzuordnung gibt es nur das Auswahlfeld „Finanzministerium Baden-Württemberg”. Dies kann nicht verändert werden. Bei der Rechnungsadresse muss die hinterlegte Adresse in Universität Stuttgart abgeändert werden.
Die Gruppenleiterausweise, über die Mitgliedschaft der Zentralen Verwaltung beim DJH, sind bei der Reisekostenstelle vorrätig und können dort bei Frau Fischer angefordert werden.
Bei Dienstreisen nach Berlin besteht die Möglichkeit der Unterbringung im Gästehaus der Landesvertretung Baden-Württemberg in Berlin.
In einigen Städten wird eine Steuer für private Übernachtungen erhoben.
Berufliche Übernachtungen sind in einigen Städten von der Übernachtungssteuer befreit. Wenn die Übernachtung rein geschäftlich ist, dann ist das bis spätestens zur Abreise vom Geschäftsort bei der Unterkunft nachzuweisen. Der Nachweis der geschäftlichen Übernachtung ist in den meisten Fällen unproblematisch, da der Nachweis gegeben ist, wenn die Rechnung direkt auf die Universität Stuttgart ausgestellt wird, der Aufenthalt von der Universität Stuttgart gebucht wurde oder der Rechnungsbetrag direkt von der Universität Stuttgart bezahlt wird.
In den übrigen Fällen kann bei Beschäftigten, Hiwis und Beamtinnen/Beamten der Universität Stuttgart die Bestätigung durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Name und der Sitz der Universität Stuttgart sowie der Zeitraum des Aufenthaltes hervorgehen, erfolgen. Diese Vordrucke sind vom Leiter der Universitätseinrichtung zu unterschreiben.
Selbständige oder Freiberufliche sowie Studierende oder Doktoranden und andere Reisende, die im Auftrag der Universität Stuttgart reisen und die in keinem Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis mit der Universität Stuttgart stehen, können die berufliche Übernachtung durch Vorlage einer Eigenbestätigung mit den genannten Angaben nachweisen. Entsprechende Vordrucke für die jeweiligen Städte erhalten Sie beim Beherbergungsbetrieb oder über die Stadtverwaltung.
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat darauf hingewiesen, dass die Übernachtungsteuer grundsätzlich nicht über die Reisekosten abgerechnet werden kann, da diese Kosten in einigen Städten vermeidbar und somit nicht notwendig im Sinne Landesreisekostengesetz sind. Wir bitten Sie daher darauf zu achten, dass Ihnen auf der Unterkunftsrechnung keine Übernachtungssteuer, Bettensteuer, Kulturförderabgabe, Tourismusabgabe berechnet wird. Bitte ein der Abrechnung einen kurzen Hinweis mit Beleg, sollte die Übernachtungssteuer nicht vermeidbar sein.
Sollte für die Übernachtung eine Kurtaxe anfallen, erkundigen Sie sich bitte vor Ort ob in diesen Fällen eine Befreiung oder Ermäßigung aufgrund eines Aufenthalts aus beruflichen Gründen oder einer Teilnahme an einer Tagung möglich ist. Viele Ortssatzungen sehen zudem Befreiungen oder Ermäßigungen für Schwerbehinderte vor.