Abrechnung

Nach Beendigung der Dienstreise können Sie die entstandenen Kosten gegenüber der Universität geltend machen. Dazu füllen Sie bitte den Antrag auf Reisekostenabrechnung aus.

Die Abrechnungen werden den Instituten in dreifacher Ausfertigung zugesandt.

  1. Eine Ausfertigung ist als rechnungsbegründende Unterlage der Auszahlungsanordnung beizufügen
  2. die zweite ist den Dienstreisenden zu übergeben
  3. die dritte ist für die Institutsunterlagen bestimmt

Bei der Reisekostenerstattung handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, daher sind Reisekosten grundsätzlich personenbezogen abzurechnen.

Auszubildende der Uni, für deren Ausbildungsverhältnis der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt, erhalten bei Reisen und Dienstreisen eine Entschädigung nach den Regelungen des TVA-L BBiG und/oder in Anlehnung an das Landesreisekostengesetz.

Folgende Kosten können erstattet werden:

  • Fahrkosten
    Erstattungsfähig sind die entstandenen und notwendigen Fahrkosten zu überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sowie Fahrten zur auswärtigen Berufsschule und nachgewiesene Aufwendungen für Reisen zur Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen. Die üblichen Fahrten zur Berufsschule sind damit nicht gemeint.
    Erstattet wird lediglich der Fahrpreis der niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei sind Fahrpreisermäßigungen zu nutzen, auch wenn sich diese aus einer privat erworbenen Schüler- oder Monatskarte beziehungsweise BahnCard ergeben.
  • Übernachtungskosten
    Soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, werden pro Übernachtung höchstens 20 Euro bezahlt.
  • Verpflegungskosten
    Für den Verpflegungsmehraufwand pro ganzem Kalendertag der Abwesenheit wird ein Betrag in Höhe von 8,77 Euro gewährt. Dieser Wert ergibt sich aus der Sachbezugsverordnung.
    Ab 01.01.2021 setzt sich der Sachbezug wie folgt zusammen: Frühstück 1,83 Euro, Mittagessen 3,47 Euro, Abendessen 3,47 Euro.
    Bei unentgeltlicher Verpflegung muss der jeweilige Sachbezugswert einbehalten werden.

Die Kostenerstattung für Familienheimfahrten sind gesondert geregelt. Die Kostenerstattung kann beim Dezernat Personal beantragt werden. Das Formular finden Sie im Formulardienst der Universität Stuttgart.

 

Gruppentickets oder gemeinsame Nutzung von Unterkünften ermöglichen häufig besondere Vergünstigungen, die Sie gerne in Anspruch nehmen können. Die einzelnen Reisekostenabrechnungen aller Reisenden einer solchen Dienstreise müssen gemeinsam eingereicht werden. Dabei ist es unerlässlich, klar darzulegen, wer welche Zahlungen geleistet hat. Der Originalbeleg ist vom Zahlenden einzureichen. Die weiteren Reisenden sollten bitte eine Kopie dieser Rechnung mit dem Hinweis „bezahlt von...“ ihrer Abrechnung beifügen.

Hotelrechnungen dürfen bei dieser Abrechnungsform keine Frühstückskosten enthalten. Sind Frühstückskosten ausgewiesen, müssen die Unterkunftskosten von jeder Person mit ihrem Anteil einzeln geltend gemacht werden. Wurden diese Kosten in einer Summe beglichen, verrechnen Sie die verauslagten Anteile bitte untereinander.

Studentische beziehungsweise wissenschaftliche Hilfskräfte können unter folgenden Voraussetzungen eine Dienstreise im Inland machen:

  • für die gesamte Dauer der Dienstreise besteht ein Arbeitsvertrag
  • die Reise steht im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
  • es besteht ein Interesse der Universität, dass die Hilfskraft diese Dienstreise durchführt
  • das Institut hat entsprechende Mittel zur Verfügung
  • die Dienstreise wurde genehmigt.

Bitte beachten: Studentische Hilfskräfte können generell keine Dienstreisen ins Ausland unternehmen. Das Dezernat Personal und Recht lehnt derzeit für alle wissenschaftlichen Hilfskräfte eine Auslandsdienstreise ab. Anfragen bitte ans Dezernat Personal und Recht (und nicht an die Reisekostenstelle!).  

 

Mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses können zwar rein definitionsgemäß keine "Dienstreisen" mehr stattfinden und auch das Landesreisekostengesetz (LRKG) findet auf Professor*innen nach Eintritt in den Ruhestand  keine direkte Anwendung mehr. Gleichwohl ist die Erstattung von Kosten in entsprechender Anwendung des LRKG möglich, wenn Professor*innen im Ruhestand für Aufgaben und im Interesse der Universität auf Reisen gehen, und sofern Mittel, die entsprechend verausgabt werden dürfen, hierfür zur Verfügung stehen. Die Universität lässt dabei den üblichen Dienstreiseantrag genügen, in dem der "dienstliche" Zweck der Reise sorgfältig begründet und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen auch belegt werden muss. Für die Prüfung und Bestätigung, dass eine Reise im  Interesse der Universität durchgeführt wird, trägt die mittelverwaltende Stelle die Verantwortung. Da ein Professor*in im Ruhestand selbst keine Mittelbewirtschaftungsbefugnis mehr hat, muss der Dienstreiseantrag von der jeweiligen Leitung des Instituts, welches die Mittel verantwortlich verwaltet, unterzeichnet werden. Die Verantwortung für die  ordnungsgemäße Verwendung der Mittel unter Wahrung der haushaltsrechtlichen Grundsätze und ggf. der Bewilligungsbedingungen trägt das jeweilige Institut.

 

Begründung

Reiseaufwendungen, die erstattet werden sollen, sind ausreichend zu begründen, damit die erstattungsfähige Reisekostenvergütung ohne zeitaufwendige Rückfragen festgesetzt werden kann.

Dies gilt insbesondere bei Benutzung von Dienst- oder Privat-Kfz, bei Flugkosten, Taxibenutzung, der Beantragung von Übernachtungskosten, die das Übernachtungsgeld übersteigen oder allen anderen Besonderheiten.

Ausschlussfrist

Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs. Private Verlängerungstage einer Dienstreise, werden bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Für Dienstreisen oder Dienstgänge, die nicht ausgeführt werden können, beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem die Reise geendet hätte. Für die Berechnung der Ausschlussfrist ist das Antragsdatum der Reisenden ausschlaggebend. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch auf die Reisekostenvergütung. Eine Fristverlängerung oder die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

Durch die Gewährung einer Abschlagszahlung wird der Lauf der Ausschlussfrist nicht unterbrochen. Wird die in § 3 Abs.4 Landesreisekostengesetz normierte Ausschlussfrist für die Reiseabrechnung versäumt, dann sind die gewährten (persönlichen) Abschlagszahlungen zurückzuzahlen.

Steuer

Eventuell abzuführende Steuern für geldwerte Vorteile werden von der Reisekostenstelle festgesetzt und in der Reiseabrechnung ausgewiesen. Bei allen Beschäftigten werden diese zu versteuernden Beträge dem LBV der Universität mitgeteilt.

Wie sich der steuerliche Betrag bei einem Verpflegungsmehraufwand rechnet, können Sie im Rundschreiben 8/2014 nachlesen.

Kontakt

 

Reisekostenstelle

Keplerstraße 7, 70174 Stuttgart

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