Die Universität Stuttgart kooperiert mit ausländischen Hochschulen in Forschung und Lehre. Dabei können internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen, Exporte von wissenschaftlichem Gerät, die Entwicklung neuer Technologien oder die Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftler*innen von Beschränkungen der Exportkontrolle betroffen sein. Kritische Einzelfälle sind als solche zu erkennen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Zwar ist die Wissenschaft prinzipiell frei – die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle setzen jedoch auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Grenzen, vor allem dann, wenn es um den Transfer von sensitiven Waren oder Know-how ins Ausland geht. Besondere Beachtung kommt in diesem Zusammenhang den so genannten Dual-Use-Gütern zu, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.
Verstöße gegen die exportkontrollrechtlichen Vorgaben werden bei Personen mit hohen Geldbußen oder gar Freiheitsstrafen und bei Hochschulen mit hohen Geldbußen geahndet, zusätzlich verbunden mit entsprechenden Reputationsverlusten.
Schulungen zur Exportkontrolle
Die Universität Stuttgart bietet ihren Beschäftigten Schulungen im Bereich der Exportkontrolle an. Die Schulungen sensibilisieren die Teilnehmenden für die Ziele und Vorgaben des Gesetzgebers und zeigen Lösungsansätze für den praktischen Umgang mit der Exportkontrolle an einer Universität auf. Die Schulungen können entweder zu den festgelegten Terminen mit Referent*innen oder jederzeit als ILIAS Kurs wahrgenommen werden.
- Onlineschulung „Exportkontrolle an der Universität Stuttgart"
Termine und Anmeldung - Selbstlernkurs „Grundlagen der Exportkontrolle“
ILIAS
Checklisten zum Download
Die Dokumente sind nur uni-intern aufrufbar.
Häufig gestellte Fragen zur Exportkontrolle
Das Exportkontrollrecht befasst sich als Teil des Außenwirtschaftsrechts mit der Kontrolle sensitiver Ausfuhren/Verbringungen, technischer Unterstützung (Dienstleistungen und Wissenstransfer), Technologietransfers sowie Handels- und Vermittlungsgeschäften. Neben nationalen Regelungen (Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV)), sind zunächst die Verordnungen der EU – insbesondere die sog. EU-Dual Use VO, zu beachten.
Eine exportkontrollrechtliche Prüfung ist notwendig, wenn die Person aus einem der folgenden Herkunftsländer stammt, d.h. dort zuvor wohnhaft und ansässig war oder die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt:
- Algerien*
- Armenien
- Aserbaidschan
- Belarus (Weißrussland)
- Burundi
- China
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Haiti
- Irak
- Iran
- Israel*
- Jemen
- Jordanien*
- Kongo (Demokratische Republik)
- Libanon
- Libyen
- Mali
- Moldau
- Myanmar (Birma)
- Nicaragua
- Nordkorea (Demokratische Volksrepublik)
- Pakistan*
- Russland
- Simbabwe
- Somalia
- Sudan
- Südsudan
- Syrien
- Tunesien
- Türkei (Bohrtätigkeiten)**
- Ukraine**
- Venezuela
- Zentralafrikanische Republik
(Stand: 22. Februar 2024)
* die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke stehen.
** hier ist eine Checkliste entbehrlich. Zu prüfen ist hier nur, ob die Person persönlich sanktioniert wurde. Es reicht den Namen und das Geburtsdatum der Person per E-Mail an die Exportkontrollbeauftragte zu senden
Wenn in der Vergangenheit bereits eine Prüfung durch das Team Exportkontrolle erfolgt ist und sich weder die Tätigkeit noch der Einsatzbereich ändern, ist eine weitere Prüfung entbehrlich. Falls Sie im Rahmen der internen Prozesse der Universität Stuttgart auf die mögliche Notwendigkeit einer Exportkontrolle hingewiesen werden, können Sie auf diese FAQ und die bereits durchgeführte Prüfung verweisen.
Einen Wohnsitz begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Dies ist in Deutschland auch mit einer Pflicht zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt verbunden. Der gewöhnliche Aufenthalt lässt erkennen, dass die betroffene Person nicht nur vorübergehend an diesem Ort verweilt. Nicht schädlich ist daher, wenn die betroffene Person offensichtlich vorübergehend Deutschland verlässt, für bspw. Dienstreisen, Heimatbesuche, Urlaub etc.
Grundlagenforschung wird in den hier unmittelbar geltenden Gesetzen wie folgt definiert:
„Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.“ Zur Bewertung herangezogen wird zusätzlich der sogenannte Technology Readiness Level. Zudem darf das Forschungsprojekt nicht unter Beteiligung von Industrie umgesetzt werden.
Ein Technology Readiness Level (TRL) lässt sich mit Technologie-Reifegrad übersetzen und dient als Skala zur Bewertung des Entwicklungsstandes des Forschungsgegenstandes. Ursprünglich von der NASA für die Bewertung von Raumfahrttechnologie entwickelt, gibt der TRL auf einer Skala von 1 (Grundlagenforschung) bis 9 (Nachweis der erfolgreichen Nutzung am Markt) an, wie weit entwickelt eine Technologie ist.
Allgemein zugängliche Informationen werden in den Vorbemerkungen zu Anhang I der EU-Dual-Use-VO bzw. der Ausfuhrliste von der Erfassung der Güterlisten befreit. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 71 ff.) ist eine Informationsquelle dann allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Jugendschutzbestimmungen, Lizenzvereinbarungen, Copyright-Beschränkungen etc. stehen dem nicht entgegen.
Allgemein zugängliche Informationen sind demnach u. a.:
- Veröffentlichungen wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, die in Geschäften und öffentlichen Bibliotheken verfügbar sind;
- Informationen, die ohne Beschränkung im Geschäft, per E-Mail, elektronisch oder per Telefon erworben oder bestellt werden können;
- Informationen, die im Internet ohne vorherige Registrierung frei einsehbar sind;
- Bei offenen Konferenzen, Seminaren, Messen und Ausstellungen weitergegebene Informationen;
- Informationen, die durch das Patentamt veröffentlicht worden sind;
- Dissertationen und Diplomarbeiten, wenn sie im Rahmen der üblichen Vorschriften etwa in allgemein zugänglichen Fachbereichsbibliotheken eingestellt worden sind.
Nicht allgemein zugänglich sind solche Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind. Hierzu zählen Informationen, die erst nach einer individualisierenden Entscheidung durch Informationsträger zugänglich gemacht werden. In diesem Fall hat gerade nicht jedermann die Möglichkeit, auf die Informationen zuzugreifen.
Wer berät Sie?
Exportkontrollrechtliche Unterstützung im Rahmen von Forschungsprojekten erhalten Sie von Dr. Vanessa Hanke Dezernatsleitung Dezernat 1 – Forschung und Transfer sowie Susan Völkel – Exportkontrollbeauftragte.
Unterstützung im Rahmen von Einstellungen von Personal oder Aufenthalten von Gastforschenden erhalten Sie von Jürgen Thurner Dezernat 4 – Personal und Recht sowie Susan Völkel – Exportkontrollbeauftragte.
Zollrechtliche Unterstützung für Ausfuhren in Drittländer und Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, sowie Unterstützung bei der operativen Abwicklung der Vorgänge mit den Zollbehörden erhalten Sie von Ulrich Ziegler, Dezernat 5 – Finanzen.
Bei sonstigen Fragen zum Exportkontrollrecht wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte Susan Völkel.
Weitere Informationen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website ausführliche Informationen zu dem Thema „Exportkontrolle und Wissenschaft“ zusammengestellt.

Anna Steiger
Ausfuhrverantwortliche der Universität Stuttgart

Susan Völkel
Exportkontrollbeauftragte