Stuttgarter Hafenansicht mit Hafenkran und Containern

Exportkontrolle an Universitäten

Mit ihrer Teilhabe am Außenwirtschaftsverkehr verpflichtet sich die Universität Stuttgart, den gesetzlichen Rahmen des Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle einzuhalten.

Die Universität Stuttgart kooperiert mit ausländischen Hochschulen in Forschung und Lehre. Dabei können internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen, Exporte von wissenschaftlichem Gerät, die Entwicklung neuer Technologien oder die Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftler*innen von Beschränkungen der Exportkontrolle betroffen sein. Kritische Einzelfälle sind als solche zu erkennen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Zwar ist die Wissenschaft prinzipiell frei – die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle setzen jedoch auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Grenzen, vor allem dann, wenn es um den Transfer von sensitiven Waren oder Know-how ins Ausland geht. Besondere Beachtung kommt in diesem Zusammenhang den so genannten Dual-Use-Gütern zu, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.

Verstöße gegen die exportkontrollrechtlichen Vorgaben werden bei Personen mit hohen Geldbußen oder gar Freiheitsstrafen und bei Hochschulen mit hohen Geldbußen geahndet, zusätzlich verbunden mit entsprechenden Reputationsverlusten.

Schulungen zur Exportkontrolle

Die Universität Stuttgart bietet ihren Beschäftigten Schulungen im Bereich der Exportkontrolle an. Die Schulungen sensibilisieren die Teilnehmenden für die Ziele und Vorgaben des Gesetzgebers und zeigen Lösungsansätze für den praktischen Umgang mit der Exportkontrolle an einer Universität auf. Die Schulungen können entweder zu den festgelegten Terminen mit Referent*innen oder jederzeit als ILIAS Kurs wahrgenommen werden.

Checklisten zum Download

Die Dokumente sind nur uni-intern aufrufbar.

Häufig gestellte Fragen zur Exportkontrolle

Das Exportkontrollrecht befasst sich als Teil des Außenwirtschaftsrechts mit der Kontrolle sensitiver Ausfuhren/Verbringungen, technischer Unterstützung (Dienstleistungen und Wissenstransfer), Technologietransfers sowie Handels- und Vermittlungsgeschäften. Neben nationalen Regelungen (Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV)), sind zunächst die Verordnungen der EU – insbesondere die sog. EU-Dual Use VO, zu beachten.

Eine exportkontrollrechtliche Prüfung ist notwendig, wenn die Person aus einem der folgenden Herkunftsländer stammt, d.h. dort zuvor wohnhaft und ansässig war oder die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt.

  • Algerien*
  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Belarus (Weißrussland)
  • Burundi
  • China
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Haiti
  • Irak
  • Iran
  • Israel*
  • Jemen
  • Jordanien*
  • Kongo (Demokratische Republik)
  • Libanon
  • Libyen
  • Mali
  • Moldau
  • Myanmar (Birma)
  • Nicaragua
  • Nordkorea (Demokratische Volksrepublik)
  • Pakistan*
  • Russland
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sudan
  • Südsudan
  • Syrien
  • Tunesien
  • Türkei (Bohrtätigkeiten)**
  • Ukraine**
  • Venezuela
  • Zentralafrikanische Republik

(Stand: 22. Februar 2024)

* die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke stehen.

** hier ist eine Checkliste entbehrlich. Zu prüfen ist hier nur, ob die Person persönlich sanktioniert wurde. Es reicht den Namen und das Geburtsdatum der Person per E-Mail an die Exportkontrollbeauftragte zu senden

Wenn in der Vergangenheit bereits eine Prüfung durch das Team Exportkontrolle erfolgt ist und sich weder die Tätigkeit, noch der Einsatzbereich ändert, ist eine weitere Prüfung entbehrlich. Falls Sie im Rahmen der internen Prozesse der Universität Stuttgart auf die mögliche Notwendigkeit einer Exportkontrolle hingewiesen werden, können Sie auf diese FAQ und die bereits durchgeführte Prüfung verweisen.

Einen Wohnsitz begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Dies ist in Deutschland auch mit einer Pflicht zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt verbunden. Der gewöhnliche Aufenthalt lässt erkennen, dass die betroffene Person nicht nur vorübergehend an diesem Ort verweilt. Nicht schädlich ist daher, wenn die betroffene Person offensichtlich vorübergehend Deutschland verlässt, für bspw. Dienstreisen, Heimatbesuche, Urlaub etc.

Wer berät Sie?

Exportkontrollrechtliche Unterstützung im Rahmen von Forschungsprojekten erhalten Sie von Dr. Vanessa Hanke Dezernatsleitung Dezernat 1 – Forschung und Transfer sowie Susan Völkel – Exportkontrollbeauftragte.

Unterstützung im Rahmen von Einstellungen von Personal oder Aufenthalten von Gastforschenden erhalten Sie von Jürgen Thurner Dezernat 4 – Personal und Recht sowie Susan Völkel – Exportkontrollbeauftragte.

Zollrechtliche Unterstützung für Ausfuhren in Drittländer und Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, sowie Unterstützung bei der operativen Abwicklung der Vorgänge mit den Zollbehörden erhalten Sie von Ulrich Ziegler, Dezernat 5 – Finanzen.

Bei sonstigen Fragen zum Exportkontrollrecht wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte Susan Völkel.

Weitere Informationen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website ausführliche Informationen zu dem Thema „Exportkontrolle und Wissenschaft“ zusammengestellt.

Contact

Dieses Bild zeigt Wolfram Ressel

Wolfram Ressel

Prof. Dr.

Ausfuhrverantwortlicher der Universität Stuttgart

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Susan Völkel

 

Exportkontrollbeauftragte

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