Hinweisgebermeldestelle – Schutz von sogenannten Whistleblowern

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - wurde eingeführt, um Menschen, die Missstände in ihrem Arbeitsumfeld melden, einen besonderen Schutz zu bieten. Dies gilt nicht nur für Tarifbeschäftigte, sondern auch für Beamtinnen und Beamte. 

Um einen Hinweis zu melden, müssen Sie die Informationen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer früheren Tätigkeit erhalten haben. Das bedeutet, dass Sie entweder aktuell oder in der Vergangenheit an der Universität Stuttgart gearbeitet haben oder aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Universität Stuttgart in Kontakt standen. Private Angelegenheiten fallen nicht unter den Schutz des Gesetzes.

Außerdem ist es wichtig, dass Sie gute Gründe zur Annahme haben, dass die Informationen, die Sie melden, wahr sind. Das bedeutet, dass sie auf verlässlichen Informationen oder Beobachtungen basieren sollten.

Zu den zentralen Regelungen des Gesetzes gehört, dass Meldungen vertraulich abgegeben werden können. Um diesen Schutz gewährleisten zu können, wurde eine Hinweisgeberstelle für die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral beim Wissenschaftsministerium eingerichtet.

Eine detaillierte Auflistung der meldefähigen Vorfälle entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben 38/2023 - Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – Einrichtung einer internen Meldestelle.

Die Hinweisgebermeldestelle ist wie folgt erreichbar:

  • Per E-Mail an: Hinweisqebermeldestelle@mwk.bwl.de
  • Per Post: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, „Hinweisgebermeldestelle“, Königstraße 46, 70173 Stuttgart.
  • Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.
  • Die Abgabe von anonymen Meldungen ist möglich.

Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind dabei von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben. Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.

Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisqeberstelle) sowie beim Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße) werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.

Zum Seitenanfang