Fuhrparkmanagement

Das Zentrale Fuhrparkmanagement der Universität Stuttgart ist im Rahmen der VwV Kfz des Landes Baden-Württemberg für die Beschaffung, Nutzungsänderung und Veräußerung der Dienstkraftfahrzeuge, der Nutzung des Carsharing und der Ausstellung von Selbstfahrgenehmigungen für Beschäftigte sowie für die Registrierung der Drohnen zuständig.

Beschaffung, Nutzung und Veräußerung

Die Neubeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der gemeinsamen Beschaffung durch das Logistikzentrum Baden-Württemberg gemäß den Vorgaben der VwV Kfz.

Dienstkraftfahrzeuge können im Wege des Leasings, der Miete oder des Kaufs nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen im Staatshaushaltsplan und unter Beachtung der Vorgaben zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung in der für den Dienstbetrieb unabweisbar notwendigen Anzahl und Ausführung neu beschafft oder im Bestand unterhalten werden. Insbesondere ist stets die für den Einsatzzweck geeignetste Fahrzeugklasse und -Ausstattung zu wählen.

Selbstfahrgenehmigung

Wer ein Dienstfahrzeug (auch Institutsfahrzeug) im Selbstfahrdienst fahren will, muss eine Berechtigung/Bestellung bei der Zentralen Verwaltung Abteilung 72 Innere Dienste beantragen. Die Bestellung ist auf längstens 5 Jahre befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist eine neue Bestellung erforderlich, soweit diese aus dienstlichen Gründen einer Verlängerung bedarf.

Die Zustimmung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen kann für alle Beschäftigte der Universität Stuttgart nach Befürwortung durch den jeweiligen Einrichtungsleiter erteilt werden und ist jederzeit widerrufbar.

Inanspruchnahme

Fahrzeuge können für dienstliche Zwecke (Dienstreisen, Pflichtexkursionen, sonstige Exkursionen, Transporte) in Anspruch genommen werden. Die Zuteilung der Dienst-Kfz richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der zentralen Verwaltung; im Einzelfall nach Prioritätensetzung durch das Rektorat. Um Fehldispositionen und Leerzeiten zu vermeiden, müssen Anträge auf Bereitstellung eines Fahrzeugs verbindlich sein.

Sofern ein Fahrzeug zur Verfügung steht, erfolgt eine entsprechende Vormerkung, wobei der Name des Antragstellenden, Institut/Dienststelle, Fahrtziel und voraussichtliche Dauer festgehalten werden.

Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung (Privatfahrten) ist grundsätzlich unzulässig. Die Richtlinien der Landesregierung für die unentgeltliche Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu außerdienstlichen Zwecken bleiben unberührt.

Die Ausgabe der Fahrzeuge erfolgt durch das Fuhrparkmanagement gegen Vorlage des Führerscheins und der Selbstfahrergenehmigung (nicht älter als 5 Jahre) nach Vereinbarung.

Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt ebenfalls durch das Fuhrparkmanagement nach Vereinbarung. Liegt das Ende einer Dienstfahrt außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, kann das Fahrzeug zu Dienstbeginn des darauf folgenden Arbeitstages an das Fuhrparkmanagement übergeben werden.

Zur Rückgabe sind die Fahrzeuge aufzutanken und von grobem Schmutz zu reinigen. Schäden sind schriftlich im Übergabeprotokoll festzuhalten. Ereignete sich ein Unfall oder wurde das Fahrzeug beschädigt, ist zwingend ein Unfallbericht zu erstellen und dem zentralen Fuhrparkmanagement unverzüglich zu informieren.

Für die Nutzung der Fahrzeuge des Zentralen Fuhrparkmanagement werden folgende Kostenbeiträge erhoben:

Art der Nutzung

Kostenbeiträge

Bereitstellung eines Dienst-Kfz

10 €/h, max.,100 €/Tag

Zusätzlich pro gefahrenen Kilometer

00,20 €/km

Inanspruchnahme eines Fahrers 20,00 €/h
Betankungsgebühr bei nicht aufgetankter Rückgabe (entfällt bei Strecken bis 100 km)             

20 €

Reinigungsgebühr bei grober Verschmutzung 50 €
Transportfahrten inklusive Fahrer bis 30 km frei         
ab dem 31. Km 00,20 €/km
ab dem 101. Km 00,35 €/km

Carsharing - stadtmobil Stuttgart

Durch einen Rahmenvertrag der Zentralen Verwaltung haben Institute, die dieses Angebot nutzen wollen, die Möglichkeit, in den Vertrag aufgenommen zu werden. Diese erhalten eine eigene Kundennummer und eine festzulegende Anzahl von Chipkarten für die Fahrzeugöffnung. Die Buchung der Fahrzeuge erfolgt dann dezentral durch die Institute entweder telefonisch oder per Internet.

Nach erfolgter Buchung wird die jeweilige Kunden-Chipkarte für das gewählte Fahrzeug im Buchungszeitraum freigeschalten und dient der Öffnung des Fahrzeugs. Im Fahrzeug befindet sich der Fahrzeugschlüssel. Nach Abschluss der Fahrt wird mittels Kundenkarte das Fahrzeug wieder verschlossen und der Fahrer übermittelt den Kilometerstand an eine zentrale Stelle. Die Abrechnung erfolgt dann monatlich direkt mit dem Institut. Für die Teilnahme an diesem Angebot entstehen keine Grundgebühren. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Grundlage durchgeführter Fahrten. 

Als Anlage zu dem bestehenden Vertrag sind die buchungsberechtigten Mitarbeiter*innen der Universität (mit Name, Vorname, Institut und telefonischer Erreichbarkeit) zu benennen. Institute, die Interesse an der Nutzung dieses Mobilitätsangebots haben, senden diese Angaben per Post oder per E-Mail an das Dezernat 7, Fuhrparkmanagement.

Veräußerung

Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich durch die jeweilige Dienststelle (Halter) öffentlich zu versteigern. Hierbei sind in der Regel die Portale der Bundeszollverwaltung zu nutzen.

Grundsätzlich dürfen Dienstkraftfahrzeuge nicht unter dem Mindestpreis abgegeben werden. Mindestpreis ist der durch eine anerkannte Schätzungsstelle (zum Beispiel Dekra), durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellte Schätzwert, zuzüglich Schätzgebühr und Versteigerungskosten. Von der Feststellung des Mindestpreises ist abzusehen, wenn der auf Basis anderer Informationsquellen (zum Beispiel durch Berechnungen in Internet-Verkaufsportalen) ermittelte und dokumentierte voraussichtliche Erlös weniger als 2.500 Euro beträgt.

Noch brauchbare Zubehörteile sind für Neufahrzeuge zu übernehmen und dürfen nur dann veräußert werden, wenn sich kein konkreter Verwendungsbedarf ergibt. Die Aussonderung ist zu dokumentieren.

Registrierungspflicht für Drohnen, unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS)

Seit dem 31.12.2020 gilt für alle Betreiber von unbemannten Flugobjekten (UAS für engl. unmanned aircraft systems) eine Registrierungspflicht des Luftfahrtbundesamts.

Die Registrierungspflicht gilt auch für Drohnen/UAS von weniger als 250g, wenn dieses mit einer Kamera oder einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist.

Einrichtungen der Universität Stuttgart, die eine oder mehrere Drohnen/UAS betreiben, sind verpflichtet, dies der Zentralen Verwaltung (Abteilung 72/Fuhrparkmanagement) zu melden, damit die Systeme registriert und erfasst werden können.

Für die Beantragung der Registrierungsnummer wenden Sie sich bitte an das Fuhrparkmanagement.

Nach der Registrierung erhalten Sie für Ihr Fluggerät eine Registrierungsnummer. Diese „EU-Drohnen-Registrierungsnummer/Betreiber-ID“ (eID) muss auf allen Drohnen/UAS gut sichtbar angebracht werden. Ohne sichtbare Registrierungsnummer, ist eine Flugerlaubnis nicht erteilt worden. Damit Sie sich nicht ordnungswidrig verhalten oder strafbar machen, können Sie sich auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes unter folgendem Link informieren Luftfahrtbundesamt. Bitte beachten Sie auch den Auszug aus dem Luftfahrtgesetz Abschnitt 5a.

Kontakt

 

Fuhrparkmanagement

Keplerstraße 7, 70174 Stuttgart

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