Dienstreisegenehmigung

Die Dienstreise muss vor Antritt schriftlich genehmigt werden. Die Genehmigung einer Dienstreise ist die wesentliche Grundlage für die Reisekostenabrechnung und die Gewährung der Reisekostenvergütung.

Wofür wird die Dienstreisegenehmigung gebraucht?

Die im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen sind für die Reisekostenfest­setzung bindend. Die Dienstreisegenehmigung ist deshalb als letzte Seite bei der Abgabe der Reisekostenabrechnung in Papierform beizufügen.

Die schriftliche/digitale Form ist aus folgenden Gründen vorgeschrieben:

Rechtssicherheit

Sie dient der Rechtssicherheit und liegt damit im Interesse sowohl der verantwortli­chen Vorgesetzten als auch der Dienstreisenden (zum Beispiel im Hinblick auf Ansprüche auf Reisekostenvergütung, Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei Unfall während der Dienstreise). Nur mit einer Dienstreisegenehmigung ist auch ein Sachschaden versichert, sonst lediglich der (eigene) Personenschaden.

Prüfung der Notwendigkeit

Sie veranlasst die Vorgesetzten und Dienstreisenden zu gründlicher Prüfung der Notwendigkeit der Dienstreise und der Einzelheiten ihrer Durchführung. Insoweit tragen die die Dienstreise genehmigenden Vorgesetzten die Verantwortung dafür, dass die Dienstreise erforderlich ist und letztlich unter Berücksichtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und nach dem Landesreisekostengesetz abgewickelt wird.

Im Rahmen der Genehmigung ist zu entscheiden:

  • ob es sich um eine Dienstreise mit voller Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz handelt
  • ob es sich um eine Reise mit teilweise dienstlichem Interesse (z.B. Kongresse, Fortbildung) und teilweiser Erstattung der Reisekosten (Reisebeihilfe) handelt
  • ob Kosten mit Einverständnis der Reisenden begrenzt werden und zum Beispiel nur nachgewiesene Kosten erstattet werden oder nur anteilige Kosten,
  • wie lange die Dienstreise dauern darf,
  • wo die Dienstreise beginnt und endet,
  • welches Beförderungsmittel unter den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden ist.       

Dienstreisen sind von den zuständigen Dienstvorgesetzten schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen. Das Rektorat hat für die Universität Stuttgart die im Rundschreiben Nr. 6/2022 veröffentlichte Delegation für die Zuständigkeit von Dienstreisegenehmigungen beschlossen. Hier ist geregelt wer Dienstreisen genehmigen darf.

  • Reisen in ein Land, mit der der Risikostufe kritisch bzw. rot, sollen grundsätzlich nicht genehmigt und auch nicht angetreten werden. Informationen über die aktuellen Risiko-Klassen finden Sie auf der Website des Travel Risk Managements sowie in der Länderdatenbank.
  • Eine Dienstreise darf nicht über das Ende eines Arbeitsvertrages genehmigt und durchgeführt werden.
  • Dienstreisen können nur den in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität Stuttgart genehmigt werden. Während einer Beurlaubung ist keine Dienstreise möglich.
  • Die Reisenden dürfen Ihren eigenen Dienstreiseantrag nicht selbst mitzeichnen. Neben der Genehmigung des/der Dienstvorgesetzten ist mindestens eine weitere Mitzeichnung durch den/die Anordnungsbefugte/n notwendig. Anordnungsbefugte, sind Personen, die Kassenanweisungen anordnen dürfen. Siehe Handbuch der Verwaltung, Teil II – Anordnungsbefugnis (Merkblatt – 4 Augen Prinzip).
  • Mitzeichnung der/des (direkten) Vorgesetzten bzw. der offiziellen Vertretung:
    • Bei Dienstreisen von wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen (Beschäftigte, Hilfskräfte mit Vertrag, Beamte) können die (direkten) Vorgesetzten mitzeichnen.
    • Bei Dienstreisen von Professor*innen oder der Leitung von Einrichtungen, Dezernaten kann die offizielle Vertretung der Leitung des Instituts/der Einrichtung/des Dezernats als weitere Prüfinstanz für die Dienstvorgesetzten mitzeichnen.
  • Kostenerstattung (volle/anteilige/keine Kostenerstattung)
  • die beabsichtigte Reisefinanzierung (Kostenart, Kostenstelle, Fonds)

Die Genehmigenden tragen die Verantwortung, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

Seit 01.01.2019 ist bei Entsendungen in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie kurzfristigen oder sogar eintägigen Auswärtstätigkeiten in diesen Ländern eine A1-Bescheinigung einzuholen. Die A1- Bescheinigung muss im Ausland mit sich geführt werden. Betroffen ist jeder dienstliche Aufenthalt im Ausland, das heißt neben Entsendungen auch Dienstreisen (Rundschreiben Nr. 8/2019, Rundschreiben Nr. 46/2021, Rundschreiben Nr. 27/2022 sowie Rundschreiben Nr. 33/2022). Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Dezernat Personal und Recht und im Leitfaden Entsendebescheinigung.

Nach Informationen seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) besteht für die folgenden Reisen die Möglichkeit einer Vereinfachung:

  • Reisen ins europäische Ausland
    • Keine Beantragung der A 1-Bescheinigung bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) dauernden Dienstreisen.
    • Ausnahme: Schweiz, Frankreich, Österreich.
    • Die A1-Bescheinigung kann im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, worauf das BMAS hingewiesen hat. Wir empfehlen Ihnen die Kontrollpraxis des Staates, in den die Dienstreise unternommen wird, zu beachten und eine A1-Bescheinigung für Reisen in die Schweiz, Frankreich und Österreich bereits im Voraus zu beantragen.
  • Reisen in das außereuropäische Ausland
    • Keine Beantragung einer Entsendebescheinigung vor Reiseantritt.
    • Die Entsendebescheinigung für außereuropäische Entsendungen erlangt nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) auch bei rückwirkender Ausstellung volle Rechtskraft. Die DRV empfiehlt daher diese Entsendebescheinigungen künftig im Nachhinein zu beantragen, sofern eine Aufforderung durch ausländische Behörden erfolgt (sogenannter „Bedarfsfall“).
    • Anders als in den meisten europäischen Mitgliedstaaten erhalten Sie der Deutschen Rentenversicherung zufolge kein Bußgeld, wenn Sie außerhalb Europas bei einer Kontrolle die Entsendebescheinigung nicht vorlegen.

Inhalt der Genehmigung

Ausgangs- und Endpunkt

An welcher Stelle - Wohnung, Dienststelle oder andere Stelle - eine Dienstreise beginnen beziehungsweise enden soll, hängt davon ab, welche dieser Stellen der Dienst­reisende zuletzt vor beziehungsweise nach der Erledigung des Dienstgeschäftes aufsucht.

„Andere Stelle“ meint in diesem Zusammenhang, einer Dienstreise geht unmit­telbar ein Dienstgang oder eine weitere Dienstreise voraus oder nach.

Verbindung von privaten Reisen mit Dienstreisen: Anfang und/oder Ende am Geschäftsort.

Beginn und Ende

Bei zulässigem Beginn/Ende der Reise an der Wohnung werden sämtliche not­wendige Kosten ersetzt. Es findet keine Kürzung um zum Beispiel ersparte Fahrtausla­gen zwischen Wohnung und Dienststelle statt. Der Weg zu Bahn oder zum Flug­hafen ist einzuschließen, ebenso Verzögerungen. Der geplante Reisezeitraum ist daher eher großzügiger zu wählen.

Eine Dienstreise darf nicht über das Ende eines Arbeitsvertrages genehmigt und durchgeführt werden.

Bei der Kombination einer Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt, ist es aus versicherungsrechtlichen und steuerlichen Aspekten besonders wichtig, klar zwischen dienstlich notwendigem und privatem Aufenthalt zu trennen.

Im Dienstreiseantrag sind daher nur der Beginn und das Ende des dienstlich notwendigen Aufenthalts einzutragen. Die Dienstreisegenehmigung kann nur diesen Zeitraum umfassen. Der Zeitraum des privaten Aufenthaltes (=Urlaub) ist aber nachrichtlich mitzuteilen.

Besteht ein privater Aufenthalt vor Beginn der Dienstreise, dann beginnt die Dienstreise fiktiv mit dem aus rein dienstlichen Gründen notwendigen Anreisetag und der entsprechenden Anreisezeit. Wird ein privater Aufenthalt der Dienstreise angeschlossen, endet der dienstliche Teil fiktiv mit dem aus rein dienstlichen Gründen notwendigen Abreisetag und der entsprechenden Abreisezeit. Der Anreisetag bzw. Abreisetag kann - wie bei Dienstreisen ohne Privataufenthalt - auch grundsätzlich maximal einen Tag vor bzw. nach dem Dienstgeschäft liegen.

Während des privaten Aufenthalts ist der Reisende - wie bei anderen Urlauben auch - nicht über die Universität Stuttgart als Arbeitgeber bzw. Dienstherrn versichert.

Es ist zwingend notwendig, vor der Reise, eine Vergleichsberechnung über die rein dienstlich notwendigen Kosten des Aufenthalts zu erstellen. Bitte planen Sie die Dienstreise zunächst ohne privaten Aufenthalt. Vergessen Sie dabei nicht ggf. erforderliche Vorbesprechungen oder notwendige Registrierungen am Vortag von Konferenzen beim dienstlichen Aufenthalt mit einzuplanen. Diese rein dienstlichen An-/Abreisedaten sind Grundlage für das beim Vertragsreisebüro der Universität Stuttgart anzufordernde Vergleichsangebot. Es können nur Vergleichsangebote akzeptiert werden, die auch eine realistische An-/Abreise ermöglichen (z.B. keine Flugzeiten, die nach Beginn oder vor Ende des Dienstgeschäfts liegen).

Im zweiten Schritt planen Sie Ihre Reise inklusive des privaten Aufenthaltes. Mit diesen Daten buchen Sie den tatsächlichen Flug und fordern zeitgleich beim Vertragsreisebüro das Vergleichsangebot an. Das Vergleichsangebot muss den Flugpreis darstellen, der sich für den zum Dienstgeschäft notwendigen kürzest möglichen Zeitraum und die wirtschaftlichste Strecke (ohne private Umwege) ergeben hätte.

Mit Antrag und Genehmigung übernehmen die Reisenden und ausdrücklich auch die Dienstvorgesetzten die Verantwortung dafür, dass die Durchführung der Dienstreisen und die damit zusammenhängenden Buchungen dienstlich erforderlich waren und diese unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, gebucht und durchgeführt werden/wurden.

Die „Gewichtung“ zwischen dienstlichem und privatem Aufenthalt muss stimmen, das heißt, der dienstliche Zeitanteil muss in einem vertretbaren Verhältnis zum privaten Zeitanteil stehen.

Wir behalten es uns ausdrücklich vor, bei fehlenden Vergleichsangeboten die Flugkosten ganz oder teilweise nicht zu erstatten bzw. zu prüfen, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist und diesen als Einkommen über das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu versteuern.

Kontakt

 

Reisekostenstelle

Keplerstraße 7, 70174 Stuttgart

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