AKAM

Die Mittelbauvertretung an der Universität Stuttgart

Geschäftsordnung

§1 Selbstverständnis und Aufgaben

 

(1) Der AKAM der Universität Stuttgart (AKAM) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität Stuttgart zur Vertretung der Interessen des Wissenschaftlichen Dienstes der Universität (WD) innerhalb der Universität und nach außen.

(2) Der AKAM bildet eine Plattform für den Informations- und Meinungsaustausch sowie für die Erarbeitung gemeinsamer Positionen für den WD. Er organisiert dazu regelmäßige Versammlungen von direkt und indirekt gewählten Gremienmitgliedern aus dem WD sowie anlass- und themenbezogene Versammlungen von Mitgliedern des WD.

(3) Der AKAM bezieht die Kenntnisse, Erfahrungen und Meinungen von Mitgliedern anderer Statusgruppen oder deren Vertretungen in seine Meinungsbildung und Entscheidungsfindung ein. Der AKAM strebt insbesondere die Zusammenarbeit und gemeinsame Meinungs- und Willensbildung mit dem Konvent der Doktoranden der Universität Stuttgart an.

 

 

§2 Grundsätze der Mitwirkung im AKAM

 

(1) Die Mitwirkung im AKAM setzt die Bereitschaft zu vertrauensvoller und auf gegenseitigem Respekt basierender Zusammenarbeit voraus.

(2) Der AKAM respektiert andere Organisationen zur Interessenvertretung des WD und deren Eigenständigkeit. Die gestaltende Mitwirkung in solchen anderen Organisationen ist unvereinbar mit der Mitwirkung im AKAM.

 

§3 Organe

 

(1) Die Organe des AKAM sind

a. Die Vertreterversammlung

b. Die Erweiterte Vertreterversammlung

c. Der Vorstand

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe des AKAM erstreckt sich auf die aktuelle Wahlperiode des Senates der Universität Stuttgart.

(3) Wer nach §2 (2) von der Mitwirkung im AKAM ausgeschlossen ist, kann nicht Mitglied in einem Organ des AKAM sein. Eine eventuell bestehende Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Eintreten der Unvereinbarkeit.

 

§4 Vertreterversammlung

 

(1) Mitglieder der Vertreterversammlung sind

a. Maximal ein Vertreter aus jeder Fakultät, der Mitglied des Fakultätsrats dieser Fakultät sein soll. Dieser Vertreter wird von den drei Fakultätsratsmitgliedern aus dem WD der Fakultät benannt. Dieser Vertreter kann sich durch ein anderes Fakultätsmitglied aus dem WD seiner Fakultät mit Stimmrecht vertreten lassen,

b. Die Vertreter des WD im Senat und im Universitätsrat,

c. Insgesamt zwei Vertreter aus dem WD der Zentralen Einrichtungen der Universität. Diese Vertreter werden von Delegierten der Zentralen Einrichtungen aus den Mitgliedern des WD der Zentralen Einrichtungen gewählt,

d. Die Mitglieder des Vorstandes des AKAM ohne die Beigeordneten des Vorstandes.

(2) Die Vertreterversammlung kann einen Wahlvorschlag für den WD für die Wahl zum Senat und den Universitätsrat erstellen. Sie erstellt einen Wahlvorschlag für die Ausschüsse des Senates. Wer andere Wahlvorschläge zu solchen Wahlen vorbereitet, darf sich an der Aufstellung der Wahlvorschläge des AKAM unabhängig von §2 (2) nicht beteiligen.

(3) Die Vertreterversammlung tagt Universitätsöffentlich, sofern dem keine besonderen Gründe - insbesondere die Behandlung von Angelegenheiten mit Personenbezug - entgegenstehen. Die Entscheidung darüber trifft die Vertreterversammlung.

 

§5 Erweiterte Vertreterversammlung

 

(1) Mitglieder der Erweiterten Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Vertreterversammlung, die Vertreter des WD in den Ausschüssen des Senates sowie die Beigeordneten des Vorstandes des AKAM.

(2) Die erweiterte Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes des AKAM und seiner Beigeordneten,

b. Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit von Vorstand und Beigeordneten,

c. Information der Angehörigen des WD über die Arbeit des AKAM und aktuelle Themen,

d. Formulierung der Vorstellungen des AKAM innerhalb der Universität und nach außen.

(3) Die Erweiterte Vertreterversammlung tagt Universitäts-öffentlich, sofern dem keine besonderen Gründe - insbesondere die Behandlung von Angelegenheiten mit Personenbezug - entgegenstehen. Die Entscheidung darüber trifft die Erweiterte Vertreterversammlung.

 

§6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern. Es sollen die drei Fachkulturen Geistes-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften repräsentiert sind.

(2) Der Vorstand kann auf Beschluss der Erweiterten Vertreterversammlung um Beigeordnete ergänzt werden, welche besondere Aufgaben wahrnehmen oder die Vertretung der Mitglieder anderer Statusgruppen wahrnehmen.

(3) Der Vorstand des AKAM organisiert die Arbeit des AKAM, nimmt Anfragen an den AKAM entgegen, organisiert die Außendarstellung insbesondere im Intranet und über Maillisten und besorgt die Verbreitung der durch die Erweiterte Vertreterversammlung formulierten Vorstellungen des AKAM. Er beruft die Vertreterversammlung, die Erweiterte Vertreterversammlung sowie auf Beschluss der Erweiterten Vertreterversammlung anlass- und themenbezogene Versammlungen ein.

 

§7 Konfliktbehandlung

 

(1) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Erweiterten Vertreterversammlung wählt die Erweiterte Vertreterversammlung eine Schlichtungskommission bestehend aus drei Mitgliedern. Die Schlichtungskommission unterbreitet der Erweiterten Vertreterversammlung Vorschläge zur Beschlussfassung über die Lösung von Konflikten im AKAM oder im Zusammenwirken des AKAM mit anderen Bereichen der Universität.

(2) Auf Beschluss der Erweiterten Vertreterversammlung können Teilnehmer von der Teilnahme an den Versammlungen des AKAM oder an der Mitwirkung im AKAM insgesamt für eine Sitzung, für ein Semester oder für die aktuelle Amtszeit ausgeschlossen werden. Betroffene erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Beschlüsse nach §7 dieser Geschäftsordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Erweiterten Vertreterversammlung. Die Beschlussfassung erfordert die vorherige Ankündigung in der Einladung zu der betreffenden Erweiterten Vertreterversammlung.

 

§8 Einladung und Beschlussfasungen

 

(1) Die Versammlungen sollen mit einer Einladungfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Bei Beschlussfassungen über Wahlen oder die Änderung der Geschäftsordnung muss diese Frist eingehalten werden.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Erweiterte Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(3) Bei Wahlen nach dieser Geschäftsordnung ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erreicht niemand diese Stimmenzahl, dann ist in einem 2. Wahlgang gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

§9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Änderungen

 

(1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, wenn mindestens 12 Mitglieder der Erweiterten Vertreterversammlung nach der AKAM Satzung vom 18.02.2003 schriftlich ihren Beitritt zum AKAM nach dieser Geschäftsordnung erklärt haben. Diese Geschäftsordnung löst nach Inkrafttreten die AKAM Satzung vom 18.02.2003 ab.

(2) Der AKAM nach dieser Geschäftsordnung ist die Nachfolgeorganisation des AKAM nach der Satzung vom 18.02.2003. Der AKAM Vorstand, der nach der AKAM Satzung vom 18.02.2003 gewählt wurde, bleibt bis zum Ende seiner aktuellen Amtszeit im Amt.

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Erweiterten Vertreterversammlung, die unter Nennung des Änderungsvorschlages einberufen werden muss.

Stuttgart, den 18.04.2014

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