Bitte beachten Sie, dass wir bei der Abrechnung von Dienstreisen einen Bearbeitungsrückstand von mehreren Monaten haben.
Wir sind bemüht, die einzelnen Reisekostenabrechnungen so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Bitte sehen Sie von Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes ab.
Dienstreisen unterliegen den Regelungen des Landesreisekostengesetztes Baden-Württemberg (LRKG). Das LRKG gilt für Auszubildende der Uni, Beamt*innen, Hilfskräfte mit Vertrag, Professor*innen sowie Tarifbeschäftigte. Nur die genannten Personengruppen können Dienstreisen durchführen.
Für weitere Personengruppen gelten die Informationen zur Reisekostenabrechnung für Gäste.
So funktioniert der Dienstreise-Chatbot
Seit Anfang April 2022 führt ein Dienstreise-Chatbot durch die Fragen rund um Dienstreiseplanung und Reisekostenabrechnung. Der Chatbot ist Web-basiert und kann im Uni-Netz (VPN) vollumfänglich genutzt werden.
Probieren Sie den Chatbot aus:
Direkt zu
- Landesreisekostengesetz (LRKG)
- Reisekostenabrechnung für Gäste
- FAQ
Häufig gestellte Fragen finden Sie in unseren FAQs. - Reiserichtlinien der Universität Stuttgart
Regeln die Planung, Antragstellung, Genehmigung, Anordnung und Durchführung von Dienstreisen
Reiseplanung
Dienstreisen oder Dienstgänge dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn sie dienstlich notwendig sind und der angestrebte Zweck nicht auf andere Weise mit geringerem Aufwand (zum Beispiel durch Schriftwechsel, Ferngespräch, Videokonferenzen) erzielt werden kann.
Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte. Reisen außerhalb des Dienstortes oder des Wohnortes zur Erledigung von Dienstgeschäften sind Dienstreisen.
Informationen zur Reisesicherheit finden Sie auf der Webseite zum Travel Risk Management.
Beginn und Ende
Mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Dienstgeschäfte am selben Geschäftsort oder im selben Bezirk sind miteinander zu verbinden.
Beginn und Ende der Dienstgeschäfte sind so zu bestimmen, dass besondere Anreisetage entfallen. Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Samstage sind als sogenannte Liegetage zu vermeiden.
Dienstreisen/Dienstgänge sind in der Regel in den Monaten April bis September von 6 Uhr an, in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr an anzutreten. Die Ankunft am Geschäftsort sowie die Rückkehr an den Wohnort ist in der Regel bis 24 Uhr zumutbar.
Nach § 7 Landesreisekostengesetz können Dienstreisen/ Dienstgänge an der Wohnung angetreten werden, wenn
- die Wohnung näher zum auswärtigen Geschäftsort gelegen ist als die Dienststelle
- der auswärtige Geschäftsort von der Wohnung auf Grund günstiger Verkehrsverbindungen in erheblich kürzerer Zeit erreicht wird
- der Antritt oder die Beendigung an der Dienststelle für den Dienstreisenden mit einem erheblichen zeitaufwendigen Umweg verbunden ist
- ein sonstiger triftiger Grund vorliegt
Energie sparen
Bei der Durchführung von Dienstreisen sollte dem Gebot, Energie zu sparen, Rechnung getragen werden. Daher sollte insbesondere bei Dienstfahrten über längere Entfernungen der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln grundsätzlich der Vorzug gegeben werden. Im Hinblick auf die Energiekrise weisen wir Sie darauf hin, möglichst die Bahn zu nutzen. Und prüfen Sie bitte, ob Sie Fahrgemeinschaften bilden können, wenn Sie ein Dienstfahrzeug nutzen.
Zeit- und Kostenersparnis
Die Reisenden sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Zeit- und Kostenersparnis zu nutzen. Jede Dienstreise muss so kostengünstig wie möglich geplant und durchgeführt werden.
Besondere Gründe, die das Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind in der Reisekostenabrechnung anzugeben. Die voraussichtlich anfallenden Kosten müssen der Leitung des Instituts beziehungsweise der Einrichtung als Entscheidungshilfe bei der Genehmigung bekannt sein.
Bei Fragen oder Verbesserungsvorschlägen setzen Sie sich bitte per E-Mail mit uns in Verbindung.