Tätigkeitsschwerpunkte
Alle Beschäftigten haben bei ihrer Arbeit Anspruch auf das Grundrecht auf Arbeitsschutz. In der Stabsstelle Sicherheitswesen sind unter anderem die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) angesiedelt.
- Begehungen der Arbeitsstätten
- Meldung festgestellter Mängel, Vorschläge von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel und Hinwirken auf deren Durchführung
- Untertützung der Verantwortlichen bei der Beurteilung von Gefährdungen mechanischer, physikalischer und chemischer Art
- Veranlassung von Arbeitsplatzmessungen und Schadstofferhebungen
- Information und Beratung der Mitglieder und Angehörigen der Universität
- Beratung bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung
- Schulungen
- Unterstützung zum Thema Mutterschutz
- Organisation der Ersten Hilfe und der arbeitsmedizinischen Vorsorge (in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst)
- Ursachenuntersuchung von Arbeitsunfällen, Erfassung der Untersuchungsergebnisse und Auswertung. Vorschläge von Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle beim Arbeitgeber.
Die Begehungen dienen der Wahrnehmung der Kontrollbefugnis des Kanzlers für die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die verantwortlichen Personen. Den Beschäftigten der Stabsstelle Sicherheitswesen ist im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten der Zugang zu den von der Einrichtung genutzten Räumen zu gewähren.
Gefährdungsbeurteilung
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Gemäß §5 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen, die für seine Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit entstehen können, zu beurteilen, und die hierfür geeigneten Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung und die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu dokumentieren (§6 ArbSchG).
- Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1111
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Die Gefährdungsbeurteilung sollte idealerweise bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden. Hierdurch sollen bereits im Vorfeld Schwachstellen bei Arbeitsabläufen, die zu Gefährdungen führen können, erkannt und beseitigt werden.
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Da sich Abläufe oder Bedingungen ändern können, ist nach solchen Anlässen (z. B. neue Maschine, Umzug in andere Räume, neue Mitarbeiter, Sanierung oder Umbau der Räume im laufenden Betrieb, etc.) die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Sie ist auch hiervon unabhängig, regelmäßig (wir empfehlen jährlich) zu überprüfen.
- Gefährdungsbeurteilung an der Universität
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Verantwortlich für die Erfüllung dieser Pflicht sind die Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse Leitungsaufgaben wahrnehmen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sowie die Betriebsärzte sind hierbei unterstützend tätig.
- Dokumentation
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Die Form und der Umfang der Dokumentation ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben, wichtig ist die Qualität der Beurteilung und eine nachvollziehbare Darstellung der Überlegungen.
In der Regel erfolgt die Dokumentation schriftlich, eine elektronische Form ist auch möglich. Sie sollte aber jederzeit auf Anforderung den Behörden vorgelegt werden können. Es empfiehlt sich die alten Stände von überarbeiteten Gefährdungsbeurteilungen zu archivieren, um Entwicklungen darstellen zu können und um die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt zu dokumentieren.
Arbeitshilfen und Vorlagen
In unserem Downloadbereich finden Sie im Abschnitt Arbeitssicherheit folgende Arbeitshilfen:
- Formblätter zur Gefährdungsbeurteilung als Vorschlag auf Basis der BGI/GUV-I 8700
- (Muster)Betriebsanweisungen für Tätigkeiten und Arbeitsmittel sowie für Gefahrstoffe
- (Muster)Anweisungen für Büroarbeitsplätze sowie einen Unterweisungsnachweis
- Sonstige Hilfen wie beispielsweise Vorlagen für Explosionschutzdokumente, Beauftragungen etc.
Die Vorlagen und Muster sind bewusst allgemein gehalten und dürfen beziehungsweise sollten an Ihre Arbeitsbedingungen vor Ort angepasst werden. Sollten Sie zu den Arbeitshilfen Fragen haben oder Unterstützung bei der Anpassung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Leiter und Tritte
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Für jeden Einsatzbereich stehen verschiedene Leitertypen - von der einfachen Bockleiter bis zur komplexen Spezialleiter - zur Verfügung. Leider stehen Leiterunfälle mit an der Spitze der Unfallstatistik, und oft mit schweren Verletzungen. Neben der unsachgemäßen Benutzung ist die Unfallursache häufig auf beschädigte Leitern zurückzuführen. Damit dies nicht vorkommt, verlangt der Gestzgeber eine regelmäßige Prüfung sowie eine Dokumentation dieser Prüfung - zum Beispiel durch einen Prüfaufkleber und einem Prüfprotokoll. Entsprechende Prüfaufkleber werden vom Sicherheitswesen zur Verfügung gestellt. Bitte benutzen Sie hierfür das Bestellblatt Etiketten für Leiterprüfung.
Die Person, welche diese Prüfung durchführt, muß hierfür ausreichend qualifiziert sein, und wird als eine befähigte Person bezeichnet. Das Sicherheitswesen bietet diese eintägige Ausbildung zur befähigten Person für Unibeschäftigte kostenlos an. Die Termine können Sie dem Schulungsprogramm entnehmen. Die hierbei benutzten Schulungsunterlagen können Sie in unserem Downloadbereich unter dem Abschnitt Schulungen herunterladen. Weitere Dokumente und Informationen finden Sie unter dem Abschnitt Arbeitssicherheit.
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A3) ist die Unternehmerin oder der Unternehmer (Instituts- /Einrichtungsleiter*innen) verpflichtet, für eine regelmäßige Wiederholungsprüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel zu sorgen.
Diese Prüfung ist an allen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, auch an privaten Elektrogeräten, die an den Universitätseinrichtungen betrieben werden, durchzuführen.
Prüffristen werden mittels einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt, und liegen abhängig vom Gerätetyp zwischen sechs Monaten und vier Jahren. Richtwerte für die Prüffristen können auch der GUV-V A3 entnommen werden.
Die Prüfung darf nur von einer sogenannten "befähigten Person" (eine hierzu qualifizierte Elektrofachkraft), oder einer hierfür geschulten Person (EuP) unter Leitung und Aufsicht einer solchen "befähigten Person", durchgeführt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Heiko Weidling.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung
Besteht bei einer Tätigkeit eine Verletzungs- oder Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten, muss der Arbeitgeber ausreichende und wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, die diese Gefahr verhindert.
Hierbei ist die Rangfolge der Maßnahmen vom Gesetzgeber vorgegeben: T O P
- Schritt: T = technische Schutzmaßnahme
(z.B. Kapselung einer lauten Anlage, Einbau einer Lichtschranke an einer Maschine) - Schritt: O = organisatorische Schutzmaßnahme
(z.B. Sichtkontrolle des Arbeitsmittels vor der Benutzung, zusätzliche Ruhepausen) - Schritt: P = das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung
Das heißt, die Beschäftigten dürfen nur dann zum Tragen von PSA verpflichtet werden, wenn
- die technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichend sind,
- oder das Tragen der PSA nicht belastend wirkt,
- oder die Nutzung nur von kurzer (zumutbarer) Dauer ist.
Die PSA dient dem Schutz der Beschäftigten vor Verletzungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend verhindert werden können.
Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehören zum Beispiel:
Sie soll den Körper (Rumpf, Arme, Beine) vor schädigenden Einwirkungen schützen. Hierzu gehören zum Beispiel Flammen, Funken, heiße Dämpfe, Hitzestrahlung, Feuchtigkeit, Stäube, Gase, elektrische Energie, Mikroorganismen, radioaktive Stoffe, Strahlung etc.
Kleidung mit Signalwirkung, die der besseren Sichtbarkeit dienen (z.B. Warnwesten), zählen auch zur Schutzkleidung.
Arbeitskleidung oder Dienstkleidung (z. B. Uniform), die keine besondere Schutzfunktion hat, sondern zum Schutz der Privatkleidung getragen wird, ist keine Schutzkleidung. Hierunter fällt auch die Reinraumkleidung, denn sie schützt die Arbeitsumgebung - nicht den Träger.
Bei sehr vielen Tätigkeiten kommt unsere Haut in Kontakt mit Schmutz und Feuchtigkeit - oft auch direkt mit einem Betriebs- oder Gefahrstoff. Dies kann die Haut, vor allem die Hände, stark belasten und letztendlich zu gesundheitlichen Problemen führen.
Hauterkrankungen gehören nicht ohne Grund mit zu den häufigsten Erkrankungen am Arbeitsplatz. Ursache sind nicht nur direkte mechanische, physikalische oder chemische Einflüsse am Arbeitsplatz, sondern auch Schädigungen der Haut durch längeren Feuchtkontakt, längeres Tragen von Handschuhen oder häufige Hautreinigung. Vor allem Arbeits- oder Gefahrstoffe können die Haut entfetten und Hautkrankheiten verursachen. Symptome hierfür sind: Juckreiz, Brennen, Rötungen, Bläschenbildung, raue Haut, Schuppung oder Risse.
Zum Schutz der Haut gibt es eine Vielzahl von Cremes und Lotionen, die je nach Anwendungsfall ausgewählt werden müssen.
Hierbei unterscheidet man in:
- Hautschutzmittel: werden vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen.
- Hautreinigungsmittel: werden nach einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut angewandt.
- Hautpflegemittel: werden nach einer hautbelastenden Tätigkeit auf die saubere Haut aufgetragen.
Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen sollten gezielt aufeinander abgestimmt werden.
Dazu empfiehlt es sich, Hautschutzpläne zu erstellen, in denen die Hautschutzmaßnahmen den entsprechenden spezifischen Tätigkeiten und Arbeitsabläufen zugeordnet sind. Der Hautschutzplan stellt somit eine Anleitung und Information der Beschäftigten dar, wie man seine Haut bei den speziellen Tätigkeiten am Arbeitsplatz wirkungsvoll schützt.
Bei der Erstellung des Hautschutzplanes unterstützen die Betriebsärzte vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Universität und das Sicherheitswesen.
Weitere Informationen finden Sie in der GUV-I 8559 Hautkrankheiten und Hautschutz.
Bei Fragen zur Beschaffung von Schutzkleidung, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Beschaffungsstelle.
Informationen für Sicherheitsbeauftragte
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Die Unfallkasse Baden-Württemberg präsentiert ein neues Produkt, den SiBe-Report. Der SiBe-Report dient der Fortbildung und soll Ihnen bei Ihrer täglichen Arbeit Unterstützung und wertvolle Informationen über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit geben.
Den SiBe-Report erhalten Sie kostenlos, wenn Sie sich über den folgenden Link der Unfallkasse anmelden:
Fragen zu Begehungen
- die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit
- der Betriebsarzt
- der Brandschutzbeauftragte
- der Personalrat
- alle Räumlichkeiten und Arbeitsplätze
- Maschinen, Anlagen, Arbeitsverfahren und –abläufe
- Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze
- Jährliche Unterweisung der Beschäftigten
- Bestellung (einschließlich uni-interner Ausbildung) von Sicherheits- und anderen Beauftragten
- Anmeldung der Beschäftigten zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Erste-Hilfe-Organisation
- Aktuelle Brandschutzordnungen und Alarmpläne
- Frei zugängliche Fluchtwege
- Kennzeichnung von Fluchtwegen, Standorten von Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Kästen etc.
- Prüfung elektrischer Betriebsmittel
- Prüfung von Leitern und Tritten
- Bereitstellung von Hautschutzmitteln sowie evt. notwendiger Persönlicher Schutzausrüstung (Helme, Schuhe, Handschuhe, Atemschutz, Gehörschutz)
- Kühlschmierstoffe (Pflege und Standzeit)
- Gefahrstoffe (aktuelle Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisung, Kennzeichnung, Lagerung, Gefahrstoffverzeichnis)
- Sichere Lagerung von Druckgasflaschen
- Lärm am Arbeitsplatz
- Ergonomie bei Bildschirmarbeitsplätzen
Die zuständige Fachkraft erstellt ein Begehungsprotokoll, in dem die gefundenen Mängel aufgeführt sind. Für die Beseitigung der aufgeführten Mängel sind die im Protokoll genannten Stellen, im Einzelnen deren Leitung sowie gegebenenfalls die zuständigen Führungskräfte, verantwortlich. Die Mängel sind dann unverzüglich zu beseitigen. Der Termin der nächsten Begehung wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Gesetze
Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz. Neben diesem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland den Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern (für die Universität ist die Unfallkasse BW zuständig) geleistet wird.
Ansprechpartner
Ralf Glodd
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Beratung Gefährdungsbeurteilung, Betriebssicherheitsverordnung